3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 34, 35.) 163
88 5 und 6 finden Anwendung, auch wenn das legitimierte Kind
oder die Ehefrau des Deutschen einer farbigen Rasse angehören.
87 ist nur anwendbar, wenn ein unmittelbarer Reichsangehöriger
sich in einem Bundesstaate niedergelassen hat und dort die Aufnahme
beantragt, nicht aber auf den Angehörigen eines Bundesstaats, der sich
in einem deutschen Schutzgebiet niedergelassen hat (vgl. Anm. 4 zu § 7).
Vom 88 ist nur der erste Absatz auf Bewerber um die unmittel-
bare Reichsangehörigkeit anzuwenden. Die Einvernahme der Gemeinde
und des Armenverbands nach Abs. 2 ist in den Schutzgebieten vielfach
wegen Mangels dieser Einrichtungen ausgeschlossen.
Da §9 für anwendbar erklärt ist, hat der Reichskanzler vor der
Einbürgerung festzustellen, daß kein Bundesstaat Bedenken dagegen erhebt.
Die §88 10 und 11 finden je mit Ausnahme des zweiten Satzes
Anwendung.
Vom § 12 ist auch nur der erste Satz anwendbar. § 8 Abs. 2 ist
aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie bei den 8§8 10 und 11.
Dagegen ist nicht ersichtlich, warum 8 9 Abs. 1 auf Ausländer, die im
Heer oder in der Marine aktiv gedient und sich in einem deutschen
Schutzgebiet niedergelassen haben, nicht Anwendung finden soll. Es liegt
die Vermutung nahe, daß der Gesetzgeber entweder aus Versehen die
Vorschrift des § 9 Abs. 1 nicht unter die unanwendbaren Vorschriften
aufgenommen oder folgewidrig bei der Ausschaltung des § 12 Satz 2
den § 9 Abs. 1 für unanwendbar erklärt hat.
§ 13 ist zwar nicht nach dem Wortlaut des § 35, aber rechtlich auf
die unmittelbare Reichsangehörigkeit unanwendbar, da für ihre Ver-
leihung an ehemalige Deutsche in § 33 Nr. 2 eine Sonderbestimmung
getroffen ist.
§ 14 ist für unanwendbar erklärt.
§ 15 ist tatsächlich nicht anzuwenden, da die Verleihung der un-
mittelbaren Reichsangehörigkeit an ausländische Reichsbeamte im Aus-
land durch § 34 ausdrücklich geregelt ist.
§16 findet Anwendung. Sollen beispielsweise Familienangehörige
einer farbigen Rasse von der Einbürgerung ausgeschlossen werden, so muß
für sie in die Einbürgerungsurkunde ein Vorbehalt eingetragen werden.
Die §§ 17 und 18 sind ohne Einschränkung anzuwenden.
§ 19 kann hinsichtlich der Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts
in Gebietsteilen nicht angewendet werden, in denen die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wie im Deutschen Reich
geregelt sind.
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