164 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
8 20 kann tatsächlich nicht Anwendung finden, weil ein Deutscher
nicht gleichzeitig Angehöriger eines Bundesstaats und unmittelbarer
Reichsangehöriger sein kann.
Die Anwendung des 8 21 ist ausgeschlossen. Der Grund hierfür
ist der gleiche wie bei § 20.
Die 98§ 22, 23 und 24 Abs. 1 sind anwendbar, nicht aber der zweite
Absatz des § 24, wie aus der Unanwendbarkeit der §§ 20 und 21 folgt.
Die §§ 25—29 sind ohne Beschränkung anwendbar.
§ 30 ist nicht anwendbar, da vor dem 1. Januar 1914 ein un-
mittelbarer Reichsangehöriger nicht entlassen werden konnte. Nach §6
des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete in
der Fassung vom 15. März 1888 und nach § 9 des Schutzgebietsgesetzes
vom 10. September 1900 (s. oben S. 8) hatten die Vorschriften des
B. u. St Ges. nur für die Verleihung der Reichsangehörigkeit Geltung,
nicht auch für ihren Verlust.
§ 31 ist aus dem gleichen Grunde unanwendbar wie 8 30.
§ 32 findet auf unmittelbare Reichsangehörige Anwendung.
§ 36 ist nicht anwendbar, da er sich nur auf die Staatsverträge
von Bundesstaaten erstreckt.
Die 88 37 bis 41 finden Anwendung. Bestimmungen zu § 39 Abs. 2
und § 40 Abs. 2 sind bisher vom Reichskanzler nicht erlassen worden.
3. Der Reichskanzler hat bis jetzt keine zuständige Behörde be-
zeichnet.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g 36.
Unberührt bleiben die Staatsverträge, 1) die von Bundes-
staaten?) mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossen sind.
Reg. Entw. § 31. — Komm. Entw. § 31. — Komm Ber. S. 69, 95.
1. Die Staatsverträge des Deutschen Reichs können durch das
R. u. St Ges. nicht berührt werden; denn sie bilden Reichsrecht, das nicht
einseitig durch die deutsche Gesetzgebung, sondern nur im Einverständ-
nisse mit dem anderen Vertragsteil geändert werden kann. Als Ver-
träge des Reich kommen hier in Betracht die Staatsverträge mit:
a) Frankreich vom 10. Mai 1871 (wegen Elsaß-Lothringen, Art. 2
des Frankfurter Friedensvertrags, Rl. 1871 S. 225, und Art. 1 der
Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871, RGBl. 1872 S. 8).