Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

164 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
8 20 kann tatsächlich nicht Anwendung finden, weil ein Deutscher 
nicht gleichzeitig Angehöriger eines Bundesstaats und unmittelbarer 
Reichsangehöriger sein kann. 
Die Anwendung des 8 21 ist ausgeschlossen. Der Grund hierfür 
ist der gleiche wie bei § 20. 
Die 98§ 22, 23 und 24 Abs. 1 sind anwendbar, nicht aber der zweite 
Absatz des § 24, wie aus der Unanwendbarkeit der §§ 20 und 21 folgt. 
Die §§ 25—29 sind ohne Beschränkung anwendbar. 
§ 30 ist nicht anwendbar, da vor dem 1. Januar 1914 ein un- 
mittelbarer Reichsangehöriger nicht entlassen werden konnte. Nach §6 
des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete in 
der Fassung vom 15. März 1888 und nach § 9 des Schutzgebietsgesetzes 
vom 10. September 1900 (s. oben S. 8) hatten die Vorschriften des 
B. u. St Ges. nur für die Verleihung der Reichsangehörigkeit Geltung, 
nicht auch für ihren Verlust. 
§ 31 ist aus dem gleichen Grunde unanwendbar wie 8 30. 
§ 32 findet auf unmittelbare Reichsangehörige Anwendung. 
§ 36 ist nicht anwendbar, da er sich nur auf die Staatsverträge 
von Bundesstaaten erstreckt. 
Die 88 37 bis 41 finden Anwendung. Bestimmungen zu § 39 Abs. 2 
und § 40 Abs. 2 sind bisher vom Reichskanzler nicht erlassen worden. 
3. Der Reichskanzler hat bis jetzt keine zuständige Behörde be- 
zeichnet. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g 36. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, 1) die von Bundes- 
staaten?) mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes geschlossen sind. 
Reg. Entw. § 31. — Komm. Entw. § 31. — Komm Ber. S. 69, 95. 
1. Die Staatsverträge des Deutschen Reichs können durch das 
R. u. St Ges. nicht berührt werden; denn sie bilden Reichsrecht, das nicht 
einseitig durch die deutsche Gesetzgebung, sondern nur im Einverständ- 
nisse mit dem anderen Vertragsteil geändert werden kann. Als Ver- 
träge des Reich kommen hier in Betracht die Staatsverträge mit: 
a) Frankreich vom 10. Mai 1871 (wegen Elsaß-Lothringen, Art. 2 
des Frankfurter Friedensvertrags, Rl. 1871 S. 225, und Art. 1 der 
Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871, RGBl. 1872 S. 8).
	        
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