Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

6 A. Gesetzestexte. 
8 20. 
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können 
ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentral— 
behörde ihres Heimatstaates verlustig erklärt werden, wenn sie 
im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das 
Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden 
ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin be— 
stimmten Frist keine Folge leisten. 
821. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich 
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, ver- 
lieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist 
wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete 
oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres 
oder Heimatscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs 
dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die 
Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf 
beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit 
erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher 
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem 
Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Aus- 
landes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten 
und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, 
kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine 
fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Betei- 
ligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatscheines 
befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere 
Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörig- 
keit in dem früheren Heimatstaate wieder verliehen werden, 
auch ohne daß sie sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst 
in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben
	        
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