6 A. Gesetzestexte.
8 20.
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können
ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentral—
behörde ihres Heimatstaates verlustig erklärt werden, wenn sie
im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das
Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden
ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin be—
stimmten Frist keine Folge leisten.
821.
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, ver-
lieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist
wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete
oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres
oder Heimatscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs
dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die
Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf
beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem
Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Aus-
landes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten
und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben,
kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine
fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Betei-
ligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatscheines
befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere
Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörig-
keit in dem früheren Heimatstaate wieder verliehen werden,
auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst
in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben