168 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
b) die Einbürgerung
der Witwe oder geschiedenen Ehefrau eines Ausländers, die zur
Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, nach § 10,
dem ehemaligen Deutschen, der als Minderjähriger die Reichs-
angehörigkeit durch Entlassung verloren hatte, nach § 11,
dem Ausländer, der ein Jahr wie ein Deutscher im Heer oder in
der Marine gedient hat, nach § 12,
dem vor 1914 entlassenen Deutschen, der ein Jahr nach der Ent-
lassung im Inland seinen Aufenthalt hatte, nach § 30,
dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats, der vor 1914
durch Aufenthalt im Ausland seine Staatsangehörigkeit verloren hatte,
nach §8 31,
c) die unmittelbare Reichsangehörigkeit dem im Reichsdienst mit
Diensteinkommen angestellten Ausländer nach § 34 erster Halbsatz.
Hiernach ist von dem eingangs der Anm. erwähnten Grundsatze
insofern abgewichen worden, als die Einbürgerungsurkunde auch in den
Fällen des § 12 kostenfrei erteilt, obwohl hier kein Rechtsanspruch be-
steht, ferner insofern als die Einbürgerungsurkunde in den Fällen der
§§ 15 Abs. 2, 26 Abs. 3 Satz 2, 32 Absf. 3 nicht kostenfrei auszustellen
ist, auch wenn dem Empfänger ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung
zustand.
2. Die Entlassungsurkunden müssen jedem Staatsangehörigen kosten-
frei erteilt werden, der die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes-
staate besitzt und sich gemäß § 20 vorbehält.
3. In allen anderen als den in der Anm. 2 erwähnten Fällen
kann eine Gebühr oder Abgabe erhoben werden. Es sind dies sämtliche
Fälle, in denen der Deutsche die mittelbare oder unmittelbare Reichs-
angehörigkeit durch Entlassung völlig verliert, also die Fälle des § 22
Abs. 2 und die der Entlassung nach § 35. Bei Verlust der Staats= oder
unmittelbaren Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1) oder durch Ablauf einer Frist (§26
Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2) kommt die Einhebung einer Abgabe
oder Gebühr nicht in Frage. Für Bescheinigungen über den Verlust
der Staatsangehörigkeit nach den §§ 25, 26 und 32 und für das Aus-
bürgerungsverfahren nach den §§ 27 und 28 hat das R. u. Stes. keine
Bestimmung getroffen. Die Bundesstaaten und der Reichskanzler (8 35)
sind sonach reichsrechtlich nicht gehindert, für solche Bescheinigungen und
für die Ausbürgerungsbeschlüsse Stempel oder Gebühren zu erheben.
4. Die Höchstgebühr von drei Mark umfaßt alle Arten von Ab-