Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

170 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungs- 
behörden und als Militärbehörden anzusehen sind. Die Vorschrift schließt 
sich an den § 155 der Gewerbeordnung anz sie ermächtigt die Landes- 
zentralbehörden, auch solche Staatsbehörden als höhere Verwaltungs- 
behörden im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, die nach dem inneren 
Staatsrecht nicht als solche gelten.“ 
5. Wegen der Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörden s. die 
bundesstaatlichen Vollzugsvorschriften unten S. 297 ff. 
6. Die Militärbehörden sind in der Verfügung des Preuß. Kriegs- 
ministers vom 13. Februar 1914 (s. unten S. 297) bezeichnet. Mit Ab- 
schnitt II dieser Verfügung stimmt der Erlaß des Bayer. Staatsministe- 
riums des Innern und des Bayer. Kriegsministeriums vom 4. Januar 
1914 St. Min. d. J. Nr. 27 a 24/Kr. Min. Nr. 34454/13 wörtlich überein. 
(Bayer. VV. Nr. 9, 19, 28—30, 41, 46—49, 52—59g.) 
8 40. 
Gegen die Ablehnung) des Antrags auf Aufnahme gemäß 
§ 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des 
§ 26 Abs. 3, der 8§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags 
auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 222) ist der Rekurs 
zulässig. 
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren be- 
stimmen sich nach den Landesgesetzen 3) und, soweit landes- 
gesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §88 20, 
21 der Gewerbeordnung. 
Reg.Entw. —. — Komm.Entw. —. — Komm Antr. Nr. 15 Ziff. 2, Nr. 37 
Ziff. 2 und 3, Nr. 45 Ziff. 8. — Komm. Ber. S. 24, 68—69, 94—95. — 
Antr. Nr. 1010 Ziff. 17, Nr. 1012 Ziff. 3, Nr. 1016, Nr. 1085 Ziff. 6. — 
Sten. Ber. S. 5275 B—C, 5281 C—p, 5286 B, 5290 D, 5334 B-5340 B, 
5764 A, 57750 —D. 
1. Der Reg.Entw. vertrat den Standpunkt, es sei richtiger, die 
ganze Frage der Rechtskontrolle wie bisher den Gesetzgebungen der 
Einzelstaaten zu überlassen. In den meisten Staaten bestand schon eine 
Rechtskontrolle; so hatte Preußen im § 155 seines Zuständigkeitsgesetzes 
vom 1. August 1883 gegen die Bescheide der Regierungspräsidenten und 
des Polizeipräsidenten zu Berlin in bestimmten Fällen innerhalb zweier 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zugelassen. Dagegen 
erstrebten zahlreiche Anträge in der Komm. und im Reichstag eine reichs- 
rechtliche Festlegung, daß gegen die Ablehnung gewisser Anträge die 
Beschreitung des Rechtswegs freistehe. Soweit diese Anträge auch Er- 
messensfragen der richterlichen Würdigung unterstellen wollten, fanden
	        
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