Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ges. üb. d. Erwerbung u. d. Verlust der Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 7 
die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem 
sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Ver- 
waltungsbehörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf 
Nachsuchen ihnen erteilt werden muß. 
822. 
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung 
in fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines 
Heimatstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörig- 
keit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung 
zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge 
leistet. 
823. 
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubnis seiner Regierung 
bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staats- 
angehörigkeit. 
8 24. 
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen 
des 8 15 Absatz 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Erteilung von Entlassungs-Urkunden in anderen 
als den im § 15 Absatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als 
höchstens Ein Taler erhoben werden. 
8 25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- 
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren 
Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder 
längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf 
dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt 
der Lauf der im §21 bestimmten Frist mit dem Tage der 
Wirksamkeit dieses Gesetzes. 
8 26. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden 
aufgehoben. 
27. · 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft.
	        
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