Ges. üb. d. Erwerbung u. d. Verlust der Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 7
die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem
sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Ver-
waltungsbehörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf
Nachsuchen ihnen erteilt werden muß.
822.
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung
in fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines
Heimatstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörig-
keit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung
zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge
leistet.
823.
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubnis seiner Regierung
bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staats-
angehörigkeit.
8 24.
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen
des 8 15 Absatz 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Erteilung von Entlassungs-Urkunden in anderen
als den im § 15 Absatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempel-
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als
höchstens Ein Taler erhoben werden.
8 25.
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf-
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren
Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder
längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf
dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt
der Lauf der im §21 bestimmten Frist mit dem Tage der
Wirksamkeit dieses Gesetzes.
8 26.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden
aufgehoben.
27. ·
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft.