Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 183 
sich diesen Ausführungen an und wies darauf hin, daß diese Vorschrift 
nur eine Festlegung geltenden Rechtes sei. Schon eine Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 6. Januar 1871 bestimme gleiches für die 
Deutschen in Rußland. Auch in der Literatur werde diese Befugnis den 
bundesstaatlichen Gesandten zugewiesen. Für Bayern seien diese Befug— 
nisse durch Artikel VIII des Bayerischen Schlußprotokolls begründet. 
3. Die Beschlüsse unter Buchstabe b) und c) sind in der Reichs- 
tagskommission beantragt worden. 
Zur Begründung dieser Anträge wurde übereinstimmend aus- 
geführt, daß die Fälle der Zurückstellung der Militärpflichtigen unter 
den Voraussetzungen des § 20 des Reichsmilitärgesetzes im allgemeinen 
einfach lägen. Ihre mündliche Verhandlung vor der verstärkten Ersatz- 
kommission erscheine jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich um 
Zurückstellungen im 1. und 2. Pflichtjahr handle, den Anträgen statt- 
gegeben werden solle und die beiden ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission derselben Meinung seien. Diese Fälle könnten deshalb, wie 
dies durch die vorgeschlagene Bestimmung geschehe, unbedenklich der 
schriftlichen Entscheidung der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
auf Grund der Akten überlassen werden. Dies habe den doppelten Vor- 
teil, daß das Erscheinen des Reklamierten und seiner Angehörigen bei 
der Musterung nicht erforderlich sei und daß das Musterungsgeschäft von 
der Verhandlung über diese Reklamationen entlastet werde. Der ver- 
stärkten Ersatzkommission blieben hiernach vorbehalten die Entscheidungen 
1. über Zurückstellungen im dritten Pflichtjahr, 
2. über Anträge, welche die beiden ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission ablehnen wollten, 
3.über Anträge, bezüglich deren Meinungsverschiedenheiten zwischen 
den beiden ständigen Mitgliedern der Ersatzkommission beständen (ogl. 
den Abänderungsvorschlag zu § 30 Nr. 5 Satz 2). 
Durch die Teilnahme des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission 
am ganzen Aushebungsgeschäfte werde dieser nicht nur seinen eigent- 
lichen Dienstobliegenheiten auf längere Zeit entzogen, sondern es ent- 
ständen der Staatskasse auch nicht unerhebliche Kosten. Tatsächlich genüge 
sein Erscheinen zu den Verhandlungen über die im 8§ 30 Nr. 4 Abf. 1 
aufgeführten Anträge auf Befreiung vom Militärdienst usw. Hierüber 
solle an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen nach 
beendeter Aushebung entschieden werden. Auch das bürgerliche Mitglied 
der Ober-Ersatzkommission habe nur zu diesen Geschäften zu erscheinen. 
Die von dem Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission bisher
	        
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