Aenderungen der deutschen Wehrordnung v. 31. März 1914. 195
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Auf—
gebots wird die Verabschiedung auf eine von ihnen bei ihrer
bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte
Anzeige erteilt.
R. u. St AG. 8 22, 5. Ges. v. 11. Febr. 1888 Art. II 8 4, 3.
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirks-
kommando zu richten und werden behufs Herbeiführung der
Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der für Beamte zuständigen
Stelle weiterbefördert."“
Ziffer 9 lautet:
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und
Freiwilligen sowie den bis zur Entscheidung über ihr ferneres
Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit
nicht erteilt, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde
erhalten haben.
R. u. St AG. 8§ 22, 3. RM. 8 60, 1.
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienst-
verhältnisse dieser Mannschaften in den §§ 80, 82 und 85
enthalten."
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichs-
angehörigkeit findet die Bestimmung in Ziffer 9 Abs. 1 Anwendung."“
R. u. St AG. 8 22, 3.
Hinter Ziffer 16 a ist für „St AG. § 15, 3“ zu setzen:
„R. u. St AG. 8 22, 4.“
In Ziffer 18 ist am Schlusse, (§5 21)“ zu streichen.
Als zweiter Absatz tritt hinzu:
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach. erfolgter Ent-
lassung aus der Reichsangehörigkeit vor dem 31. März des
Kalenderjahrs, in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden, wieder
eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem
sie ohne die stattgehabte Entlassung angehört haben würden.“
RMG. 868, Ges. v. 11. Febr. 1888 Art. Iu. R. u. StAG. 816.
Uebersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die
im Ausland lebenden Deutschen.
I. Herbeiführung endgültiger Entscheidungen über die Dienst-
verpflichtung im Ausland.
1. Ueber Militärpflichtige, die wegen offensichtlicher Fehler und
Gebrechen militäruntauglich sind und dies durch ein von dem zu-
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