Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

196 C. Zugehörige Gesetze. 
ständigen Konsul ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit be- 
scheinigtes Zeugnis nachweisen, kann endgültig entschieden werden, ohne 
daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist 
(§ 42 Nr. le der Wehrordnung, Neuabdruck von 1904 und Novelle vom 
19. August 1910, Zentralblatt S. 468). 
2. Die Gelegenheit, sich durch einen Arzt im Ausland untersuchen 
zu lassen, besteht in fast allen fremden Ländern. 
a) Aerzte, die kraft ihrer dienstlichen Stellung oder auf Grund der 
ihnen erteilten allgemeinen Ermächtigung glaubhafte ärztliche 
Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit von 
Militärpflichtigen ausstellen können oder die eine solche Er- 
mächtigung im einzelnen Falle erhalten, befinden sich an mehr 
als 75 ausländischen Plätzen; auf eine den Bedürfnissen ent- 
sprechende Vermehrung wird andauernd Bedacht genommen. Ein 
Verzeichnis der Aerzte, die zur Ausstellung glaubhafter Zeug- 
nisse vom Reichskanzler allgemein ermächtigt sind, wird jährlich 
als Anhang zum Verzeichnis der deutschen Konsulate veröffemtlicht. 
b) Ferner sind die sonstigen aus dienstlicher Veranlassung im Aus- 
land befindlichen aktiven Aerzte der Armee und Marine, die 
Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die Ne- 
gierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeug- 
nisse auszustellen. Daß insbesondere durch die an Bord befind- 
lichen Marineärzte dem vorhandenen Bedürfnis in weitem Um- 
fang genügt wird, erhellt aus dem Umstand, daß über 200 
ausländische Häfen in allen Weltteilen regelmäßig von S. M. 
Schiffen angelaufen werden. 
Von den Reiseplänen der Kriegsschiffe erhalten die Kaiserlichen 
Missionen und Konsulate rechtzeitig vorher Nachricht. Diese setzen 
ihrerseits die Wehrpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung oder, 
soweit tunlich, durch besondere Mitteilungen von der sich bietenden 
Gelegenheit zur ärztlichen Untersuchung in Kenntnis. 
3. Die zu 1 und 2 erwähnten Zeugnisse haben praktisch die end- 
gültige Regelung der Militärverhältnisse der untersuchten Wehrpflichtigen 
zur Folge. Zu diesem Zwecke ist eine „Anweisung für die Ersat- 
behörden“ ergangen, wonach die aus dem Ausland zurückkehrenden, 
von den dazu ermächtigten Aerzten als tauglich bezeichneten Miluär- 
pflichtigen grundsätzlich außerterminlich zu mustern sind. Sosern sie 
sich binnen sechs Monaten nach der ärztlichen Untersuchung vor den 
Ersatzbehörden stellen, ist in der Regel eine endgültige Entscheidung 
ohne nochmalige ärztliche Untersuchung zu treffen und die Einstellung 
zu veranlassen. Den auf bedingte Tauglichkeit oder auf Untauglichkei 
lautenden Zeugnissen soll bei der endgültigen Entscheidung über Militar- 
pflichtige, soweit es die Zeugnisse irgend zulassen, Rechnung getragen
	        
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