196 C. Zugehörige Gesetze.
ständigen Konsul ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit be-
scheinigtes Zeugnis nachweisen, kann endgültig entschieden werden, ohne
daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist
(§ 42 Nr. le der Wehrordnung, Neuabdruck von 1904 und Novelle vom
19. August 1910, Zentralblatt S. 468).
2. Die Gelegenheit, sich durch einen Arzt im Ausland untersuchen
zu lassen, besteht in fast allen fremden Ländern.
a) Aerzte, die kraft ihrer dienstlichen Stellung oder auf Grund der
ihnen erteilten allgemeinen Ermächtigung glaubhafte ärztliche
Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit von
Militärpflichtigen ausstellen können oder die eine solche Er-
mächtigung im einzelnen Falle erhalten, befinden sich an mehr
als 75 ausländischen Plätzen; auf eine den Bedürfnissen ent-
sprechende Vermehrung wird andauernd Bedacht genommen. Ein
Verzeichnis der Aerzte, die zur Ausstellung glaubhafter Zeug-
nisse vom Reichskanzler allgemein ermächtigt sind, wird jährlich
als Anhang zum Verzeichnis der deutschen Konsulate veröffemtlicht.
b) Ferner sind die sonstigen aus dienstlicher Veranlassung im Aus-
land befindlichen aktiven Aerzte der Armee und Marine, die
Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die Ne-
gierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeug-
nisse auszustellen. Daß insbesondere durch die an Bord befind-
lichen Marineärzte dem vorhandenen Bedürfnis in weitem Um-
fang genügt wird, erhellt aus dem Umstand, daß über 200
ausländische Häfen in allen Weltteilen regelmäßig von S. M.
Schiffen angelaufen werden.
Von den Reiseplänen der Kriegsschiffe erhalten die Kaiserlichen
Missionen und Konsulate rechtzeitig vorher Nachricht. Diese setzen
ihrerseits die Wehrpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung oder,
soweit tunlich, durch besondere Mitteilungen von der sich bietenden
Gelegenheit zur ärztlichen Untersuchung in Kenntnis.
3. Die zu 1 und 2 erwähnten Zeugnisse haben praktisch die end-
gültige Regelung der Militärverhältnisse der untersuchten Wehrpflichtigen
zur Folge. Zu diesem Zwecke ist eine „Anweisung für die Ersat-
behörden“ ergangen, wonach die aus dem Ausland zurückkehrenden,
von den dazu ermächtigten Aerzten als tauglich bezeichneten Miluär-
pflichtigen grundsätzlich außerterminlich zu mustern sind. Sosern sie
sich binnen sechs Monaten nach der ärztlichen Untersuchung vor den
Ersatzbehörden stellen, ist in der Regel eine endgültige Entscheidung
ohne nochmalige ärztliche Untersuchung zu treffen und die Einstellung
zu veranlassen. Den auf bedingte Tauglichkeit oder auf Untauglichkei
lautenden Zeugnissen soll bei der endgültigen Entscheidung über Militar-
pflichtige, soweit es die Zeugnisse irgend zulassen, Rechnung getragen