Schutzgebietsges. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsges. v. 22. Juli 1913. 9
82.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundes-
staat.
Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
83.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird er—
worben
1. durch Geburt (8 4),
2. durch Legitimation (8 5),
3. durch Eheschließung (8 6),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (887, 14, 16),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (88 8 bis 10).
6 84. »
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen
die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer
Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats auf-
gefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegen—
teils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
85.
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staats-
angehörigkeit des Vaters.
86.
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die
Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
87.
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundes-
staat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen
Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach
den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No-
vember 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines