1. Europa. 188 51. Rumänien.
Art. 28. Ein jeder ist berechtigt, sich durch Bittschriften, von einer oder
mehreren Personen unterschrieben, an öffentliche Behörden zu wenden, er kann aber
nur im Namen der Unterschriebenen petitionieren.
Nur bestehende Behörden sind berechtigt, Kollektivbittschriften einzureichen.
Art. 29. Zur gerichtlichen Belangung der öffentlichen Beamten wegen der in
ihrer Verwaltungstätigkeit begangenen Handlungen bedarf die verletzte Partei keiner
vorhergehenden Genehmigung; die besonderen die Minister betreffenden Bestimmungen
bleiben jedoch unberührt.
Die Fälle und die Art und Weise der Belangung werden durch ein spezielles
Gesetz geregelt.
Besondere Vorschriften im Strafgesetzbuche werden die Strafen der Ankläger
anordnen.
Art. 30. Eskann kein Rumäne ohne Genehmigung der Regierung in den Dienst
eines fremden Staates eintreten, ohne daß er selbst dadurch seine Nationalität verliere.
Nationalität ist hier gleichbedeutend mit Bürgerrecht, da die Nationalität stricto sensu
nicht genommen werden kann.
Die Auslieferung der politischen Flüchtlinge ist untersagt.
Titel IH. Über die Gewalten des Staates.
Art. 31. Alle Gewalten des Staates stammen von der Nation, die sie nur
durch Delegation und nach den in vorliegender Verfassung festgestellten Prinzipien
und Regeln ausüben kann.
Art. 32. Die gesetzgebende Gewalt wird zusammen vom König und von der
Nationalvertretung ausgeübt.
Die Nationalvertretung teilt sich in zwei Versammlungen: den Senat und die
Deputiertenkammer.
Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung aller drei Zweige der gesetzgebenden
Gewalt.
Es darf kein Gesetz der königlichen Sanktionierung unterbreitet werden, bevor
es von der Mehrheit beider Versammlungen diskutiert und frei abgestimmt worden ist.
Art. 33. Die Initiative der Gesetze ist jedem der drei Zweige der gesetzgebenden
Gewalt gegeben.
Dennoch muß jedes die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder das Kontingent
der Armee betreffende Gesetz zuerst von der Deputiertenkammer abgestimmt
werden.
Art. 34. Die Auslegung der Gesetze mit Autorität geschieht nur durch die
gesetzgebende Gewalt.
Art. 35. Die Vollstreckungsgewalt ist dem Könige anvertraut, welcher sie in
der von der Verfassung geregelten Art und Weise ausübt.
Art. 36. Die gerichtliche Gewalt wird von Berufungsgerichten und Gerichten
ausgeübt. Ihre Urteile und Bescheide werden kraft des Gesetzes ausgesprochen
und im Namen des Königs vollstreckt.