202 D. Staatsverträge.
Aus dem Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Kon-
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republit
Honduras vom 12. Dezember 1887.
(R#l. 1888 S. 262.)
Art. 10. (Gleichlautend mit Art. 10 des Vertrags mit Guatemala:
statt Huatemala ist hier Honduras und statt Guatemalaner Hondurener
zu setzen.
Aus dem Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Kon-
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republit
Nicaragua vom 4. Februar 1896.
(RGBl. 1897 S. 171.)
Art. 10. (Gleichlautend mit Artikel 10 des Vertrags mit Gua—
temala; statt Guatemala ist hier Nicaragua und statt Guatemalaner
Nicaragnaner zu setzen.)
Aus dem Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag
zwischen Deutschland und Persien vom 11. Juni 1873.
(Röl. 1873 S. 351.)
Art. 17. Die Kaiserlich deutsche Regierung verpflichtet sich, per-
sischen Untertanen Naturalisationsurkunden nur unter der ausdrück-
lichen Bedingung der vorgängigen Zustimmung der persischen Regie-
rung zu erteilen; ebenso verpflichtet sich die persische Regierung ihrer-
seits, keinem Angehörigen des Deutschen Reichs ohne vorgängige Zu-
stimmung der Regierung desselben eine Naturalisationsurkunde zu er-
teilen.
Aus der Konvention über die Ausübung des Schutrechts
in Marokko vom 3. Juli 1880.
(R#l. 1881 S. 113.)
Art. 15. Jeder im Auslande naturalisierte marokkanische Untertan,
welcher nach Marokko zurückkehrt, soll nach einer ebensolangen Zeit des
Aufenthalts wie diejenige ist, deren er gesetzmäßig bedurfte, um die
betreffende Naturalisation zu erlangen, zwischen der gänzlichen Unter-
werfung unter die Gesetze Marokkos und der Verpflichtung, Marokko
zu verlassen, zu wählen haben; es sei denn, daß nachweislich die
Naturalisation im Auslande mit Zustimmung der marokkanischen Re-
gierung erlangt worden ist. Die bis jetzt durch marokkanische Unter-