Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

204 D. Staatsverträge. 
Art. III. Der Vertrag zwischen dem Königreiche Bayern einerseits 
und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, wegen der in 
gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüch— 
tigen Verbrecher, welcher am 12. September 1853 abgeschlossen worden 
ist, bleibt unverändert fortbestehen. 
Art. IV. Wenn ein in Amerika naturalisierter Bayer sich wieder 
in Bayern niederläßt, ohne die Absicht nach Amerika zurückzukehren, 
so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten 
Verzicht leistend erachtet werden. 
Ebenso soll ein in Bayern naturalisierter Amerikaner, wenn er 
sich wieder in den Vereinigten Staaten niederläßt, ohne die Absicht 
nach Bayern zurückzukehren, als auf seine Naturalisation Verzicht 
leistend erachtet werden. 
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen 
werden, wenn der Naturalisierte des einen Teiles sich länger als zwei 
Jahre in dem Gebiete des andern Teiles aufshält. 
Art. V. Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach dem Aus- 
tausch der Ratifikationen in Kraft und hat für zehn Jahre Gültigkeit. 
Wenn kein Teil dem andern sechs Monate vor dem Ablauf dieser 
zehn Jahre Mitteilung von seiner Absicht macht, denselben dann auf- 
zuheben, so soll er ferner in Kraft bleiben bis zum Ablauf von zwolf 
Monaten, nachdem einer der kontrahierenden Teile dem andern von 
einer solchen Absicht Kenntnis gegeben. 
Art. VI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden von 
Seiner Majestät dem König von Bayern und von dem Präsidenten 
unter und mit Genehmigung des Senats der Vereinigten Staaten und 
die Ratifikationen sollen zu München innerhalb zwölf Monaten vom 
heutigen Datum ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft 
unterzeichnet und besiegelt. 
München, den 26. Mai 1868. 
(L. S.) Gg. Bancroft. (L. S.) Dr. Otto Frhr. v. Völderndorff. 
Protokoll. 
Verhandelt München, den 26. Mai 1868. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht 
ihrer hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Staatsange- 
hörigkeit derjenigen Personen, welche aus Bayern in die Vereinigten 
Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten von Amerika 
nach Bayern auswandern, zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit 
folgende den Inhalt dieses Vertrages näher feststellende und erläuternde 
Bemerkungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt wurden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.