204 D. Staatsverträge.
Art. III. Der Vertrag zwischen dem Königreiche Bayern einerseits
und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, wegen der in
gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüch—
tigen Verbrecher, welcher am 12. September 1853 abgeschlossen worden
ist, bleibt unverändert fortbestehen.
Art. IV. Wenn ein in Amerika naturalisierter Bayer sich wieder
in Bayern niederläßt, ohne die Absicht nach Amerika zurückzukehren,
so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten
Verzicht leistend erachtet werden.
Ebenso soll ein in Bayern naturalisierter Amerikaner, wenn er
sich wieder in den Vereinigten Staaten niederläßt, ohne die Absicht
nach Bayern zurückzukehren, als auf seine Naturalisation Verzicht
leistend erachtet werden.
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen
werden, wenn der Naturalisierte des einen Teiles sich länger als zwei
Jahre in dem Gebiete des andern Teiles aufshält.
Art. V. Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach dem Aus-
tausch der Ratifikationen in Kraft und hat für zehn Jahre Gültigkeit.
Wenn kein Teil dem andern sechs Monate vor dem Ablauf dieser
zehn Jahre Mitteilung von seiner Absicht macht, denselben dann auf-
zuheben, so soll er ferner in Kraft bleiben bis zum Ablauf von zwolf
Monaten, nachdem einer der kontrahierenden Teile dem andern von
einer solchen Absicht Kenntnis gegeben.
Art. VI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden von
Seiner Majestät dem König von Bayern und von dem Präsidenten
unter und mit Genehmigung des Senats der Vereinigten Staaten und
die Ratifikationen sollen zu München innerhalb zwölf Monaten vom
heutigen Datum ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft
unterzeichnet und besiegelt.
München, den 26. Mai 1868.
(L. S.) Gg. Bancroft. (L. S.) Dr. Otto Frhr. v. Völderndorff.
Protokoll.
Verhandelt München, den 26. Mai 1868.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht
ihrer hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Staatsange-
hörigkeit derjenigen Personen, welche aus Bayern in die Vereinigten
Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten von Amerika
nach Bayern auswandern, zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit
folgende den Inhalt dieses Vertrages näher feststellende und erläuternde
Bemerkungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt wurden: