Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 207 
Bayern zurückgekehrt sind und in dessen Gebiete sich länger als zwei 
Jahre aufgehalten haben. 
Die Ersatzbehörden haben nach sorgfältiger Würdigung jedes ein— 
zelnen Falles und soweit die besonderen Verhältnisse nicht ein ab— 
weichendes Verfahren angezeigt erscheinen lassen, Personen der bezeich— 
neten Art nicht ohne weiteres einzustellen, sondern zunächst durch eine 
entsprechende Eröffnung vor die Wahl zu stellen, entweder in Bayern 
zu bleiben, wonach dieselben nach Maßgabe der Ziff. III des Schluß- 
protokolles zum bayerisch-amerikanischen Vertrage vom 26. Mai 1868 
die bayerische Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich der Militär- 
pflicht zu unterwerfen haben oder das Gebiet des Königreiches Bayern 
binnen kürzester Frist zu verlassen. 
Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 
1876, Vollzug des bayerisch-amerikanischen Vertrages vom 26. Mai 
1868 betr. 
Die K. Regierung, K. d. J., erhält anbei eine an die Ersatz- 
behörden III. Instanz für den Bezirk des I. und II. Armeekorps er- 
gangene Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern und 
K. Kriegsministeriums vom 8. v. Mts. 
Nach dieser Entschließung ist denjenigen vormaligen Staats- 
angehörigen und naturalisierten Amerikanern, welche nach Bayern 
zurückgekehrt sind und in dessen Gebiete sich länger als zwei Jahre 
aufgehalten haben, von den Ersatzbehörden für den Fall das Verlassen 
des bayerischen Staatsgebietes anzusinnen, als sie die Rückerwerbung 
der bayerischen Staatsangehörigkeit und die eventuelle Unterwerfung 
unter die Militärpflicht von sich ablehnen. 
Da indessen die Verfügung der Ausweisung selbst nach Art. 11 
des Gesetzes vom 23. Februar 1872, die Abänderung einiger Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt betreffend, dem Ermessen des K. Staatsministeriums 
des Innern anheimgegeben ist, so hat von einem solchen Falle die be- 
treffende Polizeibehörde Kenntnis zu nehmen und auf dem gewöhnlichen 
Dienstwege die Entscheidung des K. Staatsministeriums des Innern 
zu beantragen. 
Ein gleiches Verfahren hat überhaupt und in allen Fällen ein- 
zutreten, wenn ein Amerikaner in Bayern sich aufhält, von dem an- 
genommen werden kann, daß er in seiner Eigenschaft als bayerischer 
Staatsangehöriger nach Amerika in der offenbaren Absicht ausgewandert 
ist, um sich der Militärpflicht zu entziehen. 
Ein längerer als zweijähriger Aufenthalt auf bayerischem Gebiete 
oder die Zulässigkeit zur Heranziehung zum Militärdienste ist hierbei 
keineswegs als Voraussetzung anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.