Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 207
Bayern zurückgekehrt sind und in dessen Gebiete sich länger als zwei
Jahre aufgehalten haben.
Die Ersatzbehörden haben nach sorgfältiger Würdigung jedes ein—
zelnen Falles und soweit die besonderen Verhältnisse nicht ein ab—
weichendes Verfahren angezeigt erscheinen lassen, Personen der bezeich—
neten Art nicht ohne weiteres einzustellen, sondern zunächst durch eine
entsprechende Eröffnung vor die Wahl zu stellen, entweder in Bayern
zu bleiben, wonach dieselben nach Maßgabe der Ziff. III des Schluß-
protokolles zum bayerisch-amerikanischen Vertrage vom 26. Mai 1868
die bayerische Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich der Militär-
pflicht zu unterwerfen haben oder das Gebiet des Königreiches Bayern
binnen kürzester Frist zu verlassen.
Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar
1876, Vollzug des bayerisch-amerikanischen Vertrages vom 26. Mai
1868 betr.
Die K. Regierung, K. d. J., erhält anbei eine an die Ersatz-
behörden III. Instanz für den Bezirk des I. und II. Armeekorps er-
gangene Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern und
K. Kriegsministeriums vom 8. v. Mts.
Nach dieser Entschließung ist denjenigen vormaligen Staats-
angehörigen und naturalisierten Amerikanern, welche nach Bayern
zurückgekehrt sind und in dessen Gebiete sich länger als zwei Jahre
aufgehalten haben, von den Ersatzbehörden für den Fall das Verlassen
des bayerischen Staatsgebietes anzusinnen, als sie die Rückerwerbung
der bayerischen Staatsangehörigkeit und die eventuelle Unterwerfung
unter die Militärpflicht von sich ablehnen.
Da indessen die Verfügung der Ausweisung selbst nach Art. 11
des Gesetzes vom 23. Februar 1872, die Abänderung einiger Bestim-
mungen des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung
und Aufenthalt betreffend, dem Ermessen des K. Staatsministeriums
des Innern anheimgegeben ist, so hat von einem solchen Falle die be-
treffende Polizeibehörde Kenntnis zu nehmen und auf dem gewöhnlichen
Dienstwege die Entscheidung des K. Staatsministeriums des Innern
zu beantragen.
Ein gleiches Verfahren hat überhaupt und in allen Fällen ein-
zutreten, wenn ein Amerikaner in Bayern sich aufhält, von dem an-
genommen werden kann, daß er in seiner Eigenschaft als bayerischer
Staatsangehöriger nach Amerika in der offenbaren Absicht ausgewandert
ist, um sich der Militärpflicht zu entziehen.
Ein längerer als zweijähriger Aufenthalt auf bayerischem Gebiete
oder die Zulässigkeit zur Heranziehung zum Militärdienste ist hierbei
keineswegs als Voraussetzung anzusehen.