10 A. Gesetzestexte.
Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufent—
halts rechtfertigt.
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des
Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormund-
schaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von
dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebens-
jahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters.
88.
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat,
kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung
erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt
geschäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen un-
beschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in ent-
sprechender Anwendung des §7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetz-
lichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird,
. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,
Han dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren
imstande ist.
Vorder Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 bis 4
die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selb-
ständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.
89.
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen,
nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß
keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben
hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundes-
rat. Die Bedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden,
welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des
Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats
gefährden würde.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der
□