Bayer. Vertrag mit Oesterreich z. Beseitigung v. Doppelbesteuerungen. 215
Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu
stunden ist.
II. Ferner sind die vertragschließenden Teile darüber einverstanden,
daß Beschwerden über eine infolge Verletzung dieses Vertrages ein—
getretene Doppelbesteuerung — falls sie innerhalb eines Jahres nach
der endgültigen Feststellung der Doppelbesteuerung eingebracht werden —
nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden sollen, weil der Steuer-
pflichtige die in den beiden Staaten vorgesehenen ordentlichen Rechts-
mittel gegen die Veranlagung nicht innerhalb bestimmter Frist eingelegt
oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb gesetzlich vorgeschriebener
Fristen gestellt habe.
III. Soweit es sich um noch nicht rechtskräftig vollzogene Ver-
anlagungen und Bemessungen handelt, die sich auf ein nicht mehr als
drei Jahre zurückliegendes Steuerjahr beziehen, sollen die Bestimmungen
des neuen Vertrages und des vorstehenden Schlußprotokolles gelten.
IV. Die beiden Regierungen sagen zu, dafür sorgen zu wollen,
daß die Umlagenbefreiung in jenen Fällen, in welchen eine solche nach
den bestehenden Abmachungen gewährt wird, ungeschmälert erhalten bleibt.
Das gegenwärtige Protokoll, das durch den Austausch der Rati-
fikationen des Staatsvertrages als von beiden Teilen genehmigt anzu-
sehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu München am 3. Juli 1913
vollzogen.
(L. S.) gez. Breunig. (L. S.) gez. Velics.
(L. S.) gez. Lößl. (L. S.) gez. Bareck.