Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

E. Vollzugsvorschriften. 
  
Bundesratsbeschluß zur Ausführung des § 39 Abs. 1 des 
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1201.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 
zur Ausführung des § 39 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeits- 
gesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) beschlossen: 
1. Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie Ur- 
kunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, 
sind nach den in den Anlagen 1 bis 10 enthaltenen Mustern 
auszustellen, 
2. in Zukunft darf die Gültigkeit eines Heimatscheins bis zu einem 
Zeitraum von zehn Jahren bemessen werden. 
Berlin, den 29. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Anlage 1. Deutsches Reich. 
(Königreich Preußen.) 
Landeswappen.) 
Aufnahmeurkunde. 
D. (Namen, Stand und Wohnort), geboren an.. 
  
  
  
sowie seine Ehefran geboren 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder: 
1. (Namen), geboren aun.. in. 
2 - - - 
3. 2 ) 
ha-# mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staats— 
angehörigkeit im (Königreich Preußen) durch Aufnahme erworben. 
Die Aufnahme erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten 
Familienangehörigen. 
................................... ,den19 
(1«·3.)(DerKömglichPreußtscheRegierungspräsident.·) 
(Unterschrift.) 
= = =
	        
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