Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

228 E. Vollzugsvorschriften. 
verheiratet ist oder im Falle der Auflösung der Ehe ein oder mehrere 
eheliche Kinder besitzt sowie 10 Jahre (im Falle der Heirat mit einer 
Belgierin 5 Jahre) in Belgien gewohnt hat. Unverheiratete und Wit- 
wer ohne Kinder müssen 50 Jahre alt sein und 15 Jahre lang sich 
in Belgien aufgehalten haben. Ohne besondere Bedingung kann die 
große Naturalisation erteilt werden für hervorragende dem Staate ge- 
leistete Dienste (Gesetz vom 6. August 1881, Art. 2). 
Die gewöhnliche Naturalisation setzt ein Alter von 21 Jahren 
und fünfjährigen Aufenthalt in Belgien voraus (a. a. O., Art. 3). 
Die Naturalisation erstreckt sich auf die minderjährigen unver- 
heirateten Kinder, doch können diese innerhalb eines Jahres nach der 
Volljährigkeit für ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit optieren (Ge- 
setz vom 8. Juni 1909, Art. 6). 
Die minderjährigen verheirateten Kinder eines in Belgien naturali- 
sierten Ausländers können durch eine entsprechende Erklärung die 
Wirkung der Naturalisation auf sich ausdehnen; für die Naturalisation 
volljähriger Kinder eines Naturalisierten gelten erleichterte Bedingungen 
(Gesetz vom 6. August 1881, Art. 4 insoweit noch in Kraft). 
Dänemark. Die dänische Staatsangehörigkeit kann durch Naturali. 
sation nach Maßgabe des Grundgesetzes vom 28. Juli 1866, § 51 
(d. h. nur durch Gesetz) erworben werden. Die Naturalisation eines 
Mannes erstreckt sich auf seine Ehefrau und seine unmündigen Kinder, 
sofern nicht im einzelnen Falle ein Vorbehalt gemacht wird (Gesetz vom 
19. März 1898 in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 ab- 
geänderten Fassung, § 4). 
Frankreich. Ausländer können naturalisiert werden: 
1. nach dreijährigem, mit amtlicher Genehmigung begründeten Wohn- 
sitz in Frankreich; 
2. nach zehnjährigem ununterbrochenen Aufenthalt in Frankreich: 
. nach einjährigem, mit amtlicher Genehmigung begründeten Wohn- 
sitz in Frankreich bei besonderen Verdiensten des Bewerbers; 
4. nach einjährigem, mit amtlicher Genehmigung begründeten Wohn- 
sitz, wenn der Aufzunehmende eine Französin geheiratet hat. 
Die Naturalisation wird auf die Ehefrau und die volljährigen 
Kinder nur auf besondere Erklärung ausgedehnt; sie erstreckt sich von 
selbst auf die minderjährigen Kinder, doch können diese innerhalb eines 
Jahres nach der Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit ab- 
lehnen (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 8 Nr. 5, Art. 12 Abs. 2, 3 in 
der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. Ein Ausländer kann naturalisiert werden, 
wenn er mindestens 5 Jahre im Vereinigten Königreiche gewohnt hat 
oder im Staatsdienst gewesen ist und beabsichtigt, weiter dort zu wohnen 
oder im Staatsdienst zu bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.