228 E. Vollzugsvorschriften.
verheiratet ist oder im Falle der Auflösung der Ehe ein oder mehrere
eheliche Kinder besitzt sowie 10 Jahre (im Falle der Heirat mit einer
Belgierin 5 Jahre) in Belgien gewohnt hat. Unverheiratete und Wit-
wer ohne Kinder müssen 50 Jahre alt sein und 15 Jahre lang sich
in Belgien aufgehalten haben. Ohne besondere Bedingung kann die
große Naturalisation erteilt werden für hervorragende dem Staate ge-
leistete Dienste (Gesetz vom 6. August 1881, Art. 2).
Die gewöhnliche Naturalisation setzt ein Alter von 21 Jahren
und fünfjährigen Aufenthalt in Belgien voraus (a. a. O., Art. 3).
Die Naturalisation erstreckt sich auf die minderjährigen unver-
heirateten Kinder, doch können diese innerhalb eines Jahres nach der
Volljährigkeit für ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit optieren (Ge-
setz vom 8. Juni 1909, Art. 6).
Die minderjährigen verheirateten Kinder eines in Belgien naturali-
sierten Ausländers können durch eine entsprechende Erklärung die
Wirkung der Naturalisation auf sich ausdehnen; für die Naturalisation
volljähriger Kinder eines Naturalisierten gelten erleichterte Bedingungen
(Gesetz vom 6. August 1881, Art. 4 insoweit noch in Kraft).
Dänemark. Die dänische Staatsangehörigkeit kann durch Naturali.
sation nach Maßgabe des Grundgesetzes vom 28. Juli 1866, § 51
(d. h. nur durch Gesetz) erworben werden. Die Naturalisation eines
Mannes erstreckt sich auf seine Ehefrau und seine unmündigen Kinder,
sofern nicht im einzelnen Falle ein Vorbehalt gemacht wird (Gesetz vom
19. März 1898 in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 ab-
geänderten Fassung, § 4).
Frankreich. Ausländer können naturalisiert werden:
1. nach dreijährigem, mit amtlicher Genehmigung begründeten Wohn-
sitz in Frankreich;
2. nach zehnjährigem ununterbrochenen Aufenthalt in Frankreich:
. nach einjährigem, mit amtlicher Genehmigung begründeten Wohn-
sitz in Frankreich bei besonderen Verdiensten des Bewerbers;
4. nach einjährigem, mit amtlicher Genehmigung begründeten Wohn-
sitz, wenn der Aufzunehmende eine Französin geheiratet hat.
Die Naturalisation wird auf die Ehefrau und die volljährigen
Kinder nur auf besondere Erklärung ausgedehnt; sie erstreckt sich von
selbst auf die minderjährigen Kinder, doch können diese innerhalb eines
Jahres nach der Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit ab-
lehnen (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 8 Nr. 5, Art. 12 Abs. 2, 3 in
der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889).
Großbritannien. Ein Ausländer kann naturalisiert werden,
wenn er mindestens 5 Jahre im Vereinigten Königreiche gewohnt hat
oder im Staatsdienst gewesen ist und beabsichtigt, weiter dort zu wohnen
oder im Staatsdienst zu bleiben.