Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

242 E. Vollzugsvorschriften. 
genommen. Die zehnjährige Frist wird durch eine entsprechende Er- 
klärung vor der zuständigen Behörde unterbrochen. Der Verlust erstreckt 
sich auf die Ehefrau (Gesetz vom 15. Juli 1910 und Art. 5 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 12. Dezember 1892). 
Oesterreich. Die österreichische Staatsangehörigkeit geht durch 
Auswanderung verloren, soweit darin ein Verzicht auf die Staats- 
angehörigkeit zu erblicken ist. Die Freiheit der Auswanderung ist von 
Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt (Auswanderungs- 
patent vom 24. März 1832; Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 
1867, Art. 4, vgl. auch Mayrhofer, Handbuch f. d. polit. Verwaltungs- 
dienst Band II S. 935 ff. und I. Ergänzungsband S. 601). 
Ungarn. Wer sich zehn Jahre lang ohne Auftrag der Regierung 
ununterbrochen außerhalb Ungarns aufhält, verliert die ungarische 
Staatsangehörigkeit. Die Frist wird dadurch unterbrochen, daß der 
Abwesende die Aufrechterhaltung seiner ungarischen Staatsangehörigkeit 
bei der zuständigen Behörde anmeldet oder einen neuen Paß oder 
Aufenthaltschein erwirbt, oder sich in die Matrikel eines österreichisch- 
ungarischen Konsulats eintragen läßt. Der Verlust erstreckt sich auf die 
Ehefrau und die minderjährigen, unter väterlicher Gewalt stehenden 
Kinder, wenn sie sich bei dem Abwesenden befinden (Gesetz vom 
20. Dezember 1879, §§ 31, 32. 
Rußland. — Schweiz. — 
Spanien. Wer seinen Wohnsitz in ein fremdes Land verlegt 
und dort schon infolge seiner Niederlassung daselbst als Eingeborener 
angesehen wird, muß, um seine spanische Staatsangehörigkeit zu wahren, 
sich, seine Ehefrau und seine Kinder von dem diplomatischen oder konfu- 
larischen Vertreter in ein Register eintragen lassen (Bürgerliches Gesetz. 
buch von 1888, Art. 26). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Bei naturalisierten 
Bürgern wird durch zweijährigen Aufenthalt in ihrem ursprünglichen 
Heimatstaat oder fünfjährigen Aufenthalt in einem anderen fremden 
Staate die Vermutung geschaffen, daß sie aufgehört haben, amerikanische 
Bürger zu sein. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von Tat- 
sachen entkräftet werden, aus denen der WMille erhellt, sich nicht von 
den Vereinigten Staaten loszusagen. Eingeborene Bürger verlieren 
den amerikanischen Schutz, wenn sie sich dauernd und mit dem Willen, 
sich von der Heimat loszulösen, im Ausland niederlassen (Gesetz vom 
2. März 1907, s. 2 Abs. 2 und Ausführungsanweisung dazu an die 
diplomatischen und konsularischen Vertreter). 
Argentinien — Brasilien. — 
Mexiko. Wer ohne Ermächtigung oder Auftrag der Regierung 
die Republik verläßt und zehn Jahre verstreichen läßt, ohne um die
	        
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