Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 245
Niederlande. Die niederländische Staatsangehörigkeit geht durch
den freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, insbesondere
durch Naturalisation im Ausland verloren. Der Verlust erstreckt sich
auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (Gesetz vom 12. De-
zember 1892, Art. 5, 7 Nr. 1, 3).
Oesterreich. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
wird nach Lage des Falles als Verzicht auf die österreichische Staats-
angehörigkeit angesehen (vgl. Mayrhofer, Handbuch für den polit. Verw.=
Dienst, Wien 1896, Bd. II S. 939. I. Ergänzungsband S. 601).
Ungarn. — Rußland. — Schweiz.
Spanien. Die spanische Staatsangehörigkeit geht durch Naturali-
sation im Ausland verloren. Der Verlust erstreckt sich auf die Ehe-
frau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder (Bürgerliches
Gesetzbuch von 1888, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 bis 22).
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Naturalisation im
Ausland hat den Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit zur
Folge (Gesetz vom 2. März 1907, s. 2).
Argentinien. Personen, die im Ausland naturalisiert worden
sind, können in Argentinien keine politischen Rechte ausüben, sofern
sie nicht vom Kongresse rehabilitiert werden (Gesetz vom 1. Oktober
1869, Art. 8).
Brasilien. Die brasilianische Staatsangehörigkeit geht durch
Naturalisation im Ausland verloren (Verfassung vom 24. Februar
1891, Art. 71 § 2a; Verordnung vom 7. Juni 1899, Art. 1 § 1).
Mexiko. Die mexikanische Staatsangehörigkeit geht durch Naturali-
sation im Ausland verloren (Gesetz vom 28. Mai 1886, Art. 2 Nr. V).
Der Verlust erstreckt sich auf die Ehefrau und die unter väter-
licher Gewalt stehenden Kinder, falls sie in dem Lande wohnen, wo
der Ehemann oder Vater naturalisiert worden ist (a. a. O., Art. 2
Nr. IV Abs. 3).
Japan. Die japanische Staatsangehörigkeit geht durch freiwilligen
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust er-
streckt sich auf die Ehefrau und die Kinder, wenn beide gleichfalls die
ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Japaner, welche über 17
Jahre alt sind, verlieren die Staatsangehörigkeit nur, wenn sie ihrer
Wehrpflicht genügt haben oder nicht wehrpflichtig sind. Beamte oder
Militärpersonen müssen zuerst ihr Amt verloren haben (Gesetz vom
15. März 1899, Art. 20, 21, 24).
7. Verlust durch Legitimation, Adoption usw.
Belgien. —
Dänemark. Verehelicht sich eine Dänin mit einem Ausländer,
so verlieren die gemeinschaftlichen unmündigen Kinder aus der Zeit