Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 245 
Niederlande. Die niederländische Staatsangehörigkeit geht durch 
den freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, insbesondere 
durch Naturalisation im Ausland verloren. Der Verlust erstreckt sich 
auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (Gesetz vom 12. De- 
zember 1892, Art. 5, 7 Nr. 1, 3). 
Oesterreich. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit 
wird nach Lage des Falles als Verzicht auf die österreichische Staats- 
angehörigkeit angesehen (vgl. Mayrhofer, Handbuch für den polit. Verw.= 
Dienst, Wien 1896, Bd. II S. 939. I. Ergänzungsband S. 601). 
Ungarn. — Rußland. — Schweiz. 
Spanien. Die spanische Staatsangehörigkeit geht durch Naturali- 
sation im Ausland verloren. Der Verlust erstreckt sich auf die Ehe- 
frau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder (Bürgerliches 
Gesetzbuch von 1888, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 bis 22). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Naturalisation im 
Ausland hat den Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit zur 
Folge (Gesetz vom 2. März 1907, s. 2). 
Argentinien. Personen, die im Ausland naturalisiert worden 
sind, können in Argentinien keine politischen Rechte ausüben, sofern 
sie nicht vom Kongresse rehabilitiert werden (Gesetz vom 1. Oktober 
1869, Art. 8). 
Brasilien. Die brasilianische Staatsangehörigkeit geht durch 
Naturalisation im Ausland verloren (Verfassung vom 24. Februar 
1891, Art. 71 § 2a; Verordnung vom 7. Juni 1899, Art. 1 § 1). 
Mexiko. Die mexikanische Staatsangehörigkeit geht durch Naturali- 
sation im Ausland verloren (Gesetz vom 28. Mai 1886, Art. 2 Nr. V). 
Der Verlust erstreckt sich auf die Ehefrau und die unter väter- 
licher Gewalt stehenden Kinder, falls sie in dem Lande wohnen, wo 
der Ehemann oder Vater naturalisiert worden ist (a. a. O., Art. 2 
Nr. IV Abs. 3). 
Japan. Die japanische Staatsangehörigkeit geht durch freiwilligen 
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust er- 
streckt sich auf die Ehefrau und die Kinder, wenn beide gleichfalls die 
ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Japaner, welche über 17 
Jahre alt sind, verlieren die Staatsangehörigkeit nur, wenn sie ihrer 
Wehrpflicht genügt haben oder nicht wehrpflichtig sind. Beamte oder 
Militärpersonen müssen zuerst ihr Amt verloren haben (Gesetz vom 
15. März 1899, Art. 20, 21, 24). 
7. Verlust durch Legitimation, Adoption usw. 
Belgien. — 
Dänemark. Verehelicht sich eine Dänin mit einem Ausländer, 
so verlieren die gemeinschaftlichen unmündigen Kinder aus der Zeit
	        
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