Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

246 E. Vollzugsvorschriften. 
vor der Ehe die dänische Staatsangehörigkeit mit der Mutter (Gesetz 
vom 19. März 1898 in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 
abgeänderten Fassung, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3). 
Frankreich. — Großbritannien. — Italien. — Nieder- 
lande. — 
Oesterreich. Das uneheliche minderjährige Kind einer Oester- 
reicherin erlangt durch Legitimation, sofern diese nach österreichischem 
Gesetz als gültig anzusehen ist und das Gesetz des fremden Staates 
diese Wirkung festsetzt, das Staatsbürgerrecht des Vaters (vgl. Mayr- 
hofer, Handbuch für den polit. Verw. Dienst, Wien 1896, Bd. II S. 941). 
Ungarn. Das uneheliche Kind, das von seinem ausländischen 
natürlichen Vater gültig legitimiert wird, verliert die ungarische Staats- 
angehörigkeit, es sei denn, daß es die Staatsangehörigkeit seines 
Vaters nicht erwirbt und seinen Wohnsitz in Ungarn hat (Gesetz vom 
20. Dezember 1879, § 33). 
Rußland. — 
Schweiz. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichts geht im 
Falle der Anerkennung des unehelichen Kindes einer schweizerischen 
Mutter durch den ausländischen Vater das Schweizerbürgerrecht des 
Kindes verloren (vgl. Sieber, Staatsbürgerrecht im internationalen 
Verkehr Bd. 1 S. 443). 
Spanien. — Vereinigte Staaten von Amerika. — Ar- 
gentinien. — Brasilien. — Mexiko. — 
Japan. Erwirbt ein Kind, das die japanische Staatsangehörig- 
keit besitzt, durch Anerkennung eine fremde Staatsangehörigkeit, so ver- 
liert es die japanische. 
Japaner, welche über 17 Jahre alt sind, müssen jedoch zuvor 
ihrer Wehrpflicht genügt haben oder ihr nicht unterworfen sein. Be- 
amte oder Militärpersonen müssen zuerst ihr Amt verloren haben. 
Die Ehefrau eines Japaners oder der Ehemann einer Japanerin so- 
wie das von einem Japaner adoptierte Kind behalten auch in diesem 
Falle ihre japanische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 15. März 1899, 
Art. 19, 23, 24). 
8. Verlust durch Eheschließung. 
Belgien. Eine Belgierin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer, wenn dessen Staatsangehörigkeit 
nach den einschlägigen ausländischen Gesetzen sich auf sie erstreckt (Gesetz 
vom 8. Juni 1909, Art. 11 Nr. 2). 
Sie kann nach Auflösung der Ehe die belgische Staatsangehörig- 
keit wieder erwerben, sofern sie sich wieder in Belgien niederläßt (a. a. O., 
Art. 13 Abs. 2).
	        
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