Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 247 
Dänemark. Eine Dänin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer (Gesetz vom 19. März 1898 in der 
durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, § 6). 
Frankreich. Eine Französin verliert ihre Staatsangehörigkeit 
durch Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie dadurch die Staats- 
angehörigkeit des Mannes erwirbt. 
Ist die Ehe durch den Tod des Mannes oder durch Scheidung 
aufgelöst, so kann die Frau die französische Staatsangehörigkeit mit 
Erlaubnis der Regierung wieder erwerben, wenn sie ihren Wohnsitz in 
Frankreich hat oder nach Frankreich zurückkehrt und erklärt, sich dort 
niederlassen zu wollen (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 19 in der Fassung 
des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. Eine Engländerin verliert ihre Staats- 
angehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer (Gesetz vom 
12. Mai 1870, S. 10 Nr. 1, 2). · 
Italien. Eine Italienerin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer, wenu sie dadurch die Staats- 
angehörigkeit des Mannes erwirbt. 
Wird sie Witwe, so kanm sie die italienische Staatsangehörigkeit 
dadurch wiedererlangen, daß sie in Italien wohnt oder dorthin zurück- 
kehrt und in beiden Fällen vor dem Standesbeamten erklärt, ihren 
Wohnsitz dort nehmen zu wollen (Bürgerliches Gesetzbuch vom 25. Juni 
1865, Art. 14). 
Niederlande. Eine Niederländerin verliert ihre Staatsangehörig- 
keit durch Eheschließung mit einem Ausländer. 
Nach Auflösung der Ehe kann sie die Staatsangehörigkeit da- 
durch wiedererwerben, daß sie eine entsprechende Erklärung abgibt 
(Gesetz vom 12. Dezember 1892, Art. 7 Nr. 2 Art. 8). 
Oesterreich. Eine Oesterreicherin verliert ihre Staatsangehörig- 
keit durch Eheschließung mit einem Ausländer (Allgemeines Bürger- 
liches Gesetzbuch § 32; Auswanderungspatent vom 24. März 1832, 
IV. Hauptstück § 19). 
Ungarn. Eine Ungarin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer. 
Sie kann die Staatsangehörigkeit nach Auflösung der Ehe wieder- 
erwerben, wenn sie in den Verband einer ungarischen Gemeinde auf- 
genommen wird oder die Aufnahme zugesichert erhält (Gesetz vom 
20. Dezember 1879, §s§ 34, 37, 41). 
Rußland. Eine Russin verliert ihre Eigenschaft als russische 
Untertanin durch Eheschließung mit einem Ausländer. 
Nach Auflösung der Ehe kann sie in den russischen Untertanen- 
verband zurücktreten, wenn sie ihren Wohnsitz in Rußland nimmt 
(Gesetzbuch des Russischen Reichs, Art. 853).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.