294 E. Vollzugsvorschriften.
in geringfügigen Sachen zu erlassen, es ist vielmehr vor der Bekannt-
machung eines Steckbriefes jedesmal sorgfältig zu prüfen, ob die
Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täters oder andere be-
sondere Umstände eine solche Bekanntmachung angemessen oder erforder-
lich erscheinen lassen.
Um der bestimmungswidrigen Ausstellung von Heimatscheinen
und Staatsangehörigkeitsausweisen (auch Pässen pp.) vorzubeugen, ist
von der zur Erteilung zuständigen Behörde in allen nicht etwa schon
durch die Einsichtnahme in das Deutsche Fahndungsblatt und in das
Zentralpolizeiblatt geklärten Fällen die zuständige Strafregisterbehörde
um eine Mitteilung darüber zu ersuchen, ob der Antragsteller sich
der Vollstreckung einer in Deutschland gegen ihn erkannten, noch nicht
verjährten Strafe entzieht, und ob er — sei es behufs Strafverfolgung,
sei es behufs Strafvollstreckung — steckbrieflich verfolgt wird. In ein-
wandfreien Fällen kann von einer derartigen Nachfrage abgesehen werden.
Den zur Erteilung von Ausweispapieren zuständigen Behörden
bleibt es unbenommen, sich außerdem, falls es notwendig erscheint,
auf anderem Wege, z. B. durch Rückfrage bei der Polizeibehörde des
Geburtsortes, des letzten Wohnsitzes oder des letzten Aufenthaltsortes
des Antragstellers, Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dem Antrage
keine Bedenken entgegenstehen.
Durch derartige Rückfragen ist — falls erforderlich — auch fest-
zustellen, ob nicht einer der in II Ziff. 2 aufgeführten Versagungs-
gründe vorliegt.
2. Für Heimatscheine gilt außerdem die Beschränkung, daß sie
ausgestellt werden dürfen:
à) Personen männlichen Geschlechts, die noch nicht wehrpflichtig
sind, d. h. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nur für die Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d. h.
bis zum 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das
20. Lebensjahr vollenden;
b) Wehrpflichtigen, die sich noch nicht im militär pflichtigen Alter
befinden, für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses
Alter hinausliegende Zeit nur insoweit, als sie eine Bescheini-
gung des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungs-
ortes darüber erbringen, daß ihrer Abwesenheit für die beab-
sichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Wehr-
ordnung § 107 Ziff. 1);
c) Militärpflichtigen (§ 22 der Wehrordnung) nur beim Nach-
weise ihrer Zurückstellung und für die Dauer derselben;
d) Wehrpflichtigen, über deren Dienstpflicht endgültige Entscheidung
getroffen ist, nur, wenn sie sich über die Erfüllung ihrer
militärischen Pflichten ausweisen können.