298 E. Vollzugsvorschriften.
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht
kommt, richtet sich
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziffer 3 nach der Kontrollstelle,
b) im Falle des § 26 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abft. 3,
sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 nach der örtlichen
Zugehörigkeit des Niederlassungsortes im Inlande oder, falls der
Betreffende sich dort nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zu-
gehörigkeit des Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im Inlande
gehabt hat,
2) im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 nach der
örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der Betreffende stellt.
Berlin, den 13. Februar 1914.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Jarotzky.
Das bayerische Indigenatsedikt vom 26. Mai 1818
(Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1818 S. 141).
§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen öffentlichen und Privat-
rechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch
die Geburt oder durch die Naturalisation erworben wird.
§2. Vermöge der Geburt steht jedem das bayerische Indigenat
zu, dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte dieses
Indigenats besessen haben.
§ 3. Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt:
a) wenn eine Ausländerin einen Bayer heiratet;
b) wenn Fremde in das Königreich einwandern, sich darin an-
sässig machen und die Entlassung aus dem fremden persönlichen Unter-
tans-Verbande beigebracht haben;
T) durch ein besonderes, nach erfolgter Vernehmung des Staats-
rates ausgefertigtes kgl. Dekret.
#§* 4. Durch den bloßen Besitz oder eine zeitliche Benützung liegen-
der Gründe, durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik oder durch
die Teilnahme an einem von beiden, ohne förmliche Niederlassung und
Ansässigmachung, werden die Indigenatsrechte nicht erworben.
§5. Auf gleiche Weise können die Fremden, welche in Bayern
sich aufhalten, um ihre wissenschaftliche, Kunst= oder industrielle Bildung
zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, oder welche sich in
Privatdiensten befinden, ohne sich förmlich ansässig gemacht oder eine
Anstellung erlangt zu haben; oder solche Individuen, welche mit ihrem
Domizil den an andere Souverains übergegangenen Landesteilen an-
gehören, vorbehaltlich der vertragsgemäßen Rückwanderung, auf die
Rechte eines Einheimischen keine Ansprüche machen.