Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Das  bayerische  Indigenatsedikt  vom  26.  Mai  1818.  299

8  6.  Das  erworbene  Indigenat  geht  verloren:

1)  durch  Erwerbung  oder  Beibehaltung  eines  fremden  Indigenats
ohne  besondere  königliche  Bewilligung;

2)  durch  Auswanderung;

3)  durch  Verheiratung  einer  Bayerin  mit  einem  Ausländer.

§  7.  Das  Indigenat  ist  die  wesentliche  Bedingung,  ohne  welche
man  zu  Kron-Oberhofämtern,  zu  Zivilstaatsdiensten,  zu  obersten  Militärstellen
  und  zu  Kirchenämtern  oder  Pfründen  nicht  gelangen,  und  ohne
welche  man  das  bayerische  Staatsbürgerrecht  nicht  ausüben  kann.

§8.  Nebst  dem  Indigenat  wird  zu  letzterem  erfordert:

a)  die  gesetzliche  Volljährigkeit;

b)  die  Ansässigkeit  im  Königreiche  entweder  durch  den  Besitz  besteuerter
  Gründe,  Renten  oder  Rechte,  oder  durch  Ausübung  besteuerter
Gewerbe,  oder  durch  den  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt;

c)  bei  den  Neueinwandernden  ein  Zeitverlauf  von  sechs  Jahren,
vorbehaltlich  der  zur  Ausübung  gewisser  vorzüglicher  staatsbürgerlicher
Rechte  in  konstitutionellen  Gesetzen  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen.

§  9.  Nur  derjenige  Bayer,  welcher  den  oben  bemerkten  Bedingungen
Genüge  geleistet  hat,  erhält  den  politischen  Stand  eines  Staatsbürgers
im  Königreiche,  und  die  verfassungsmäßige  Teilnahme  an  der  Ständeversammlung.


§  10.  Das  Staatsbürgerrecht  geht  verloren:

1)  mit  dem  Indigenate;

2)  durch  die  ohne  königliche  ausdrückliche  Erlaubnis  geschehene
Annahme  von  Diensten  oder  Gehalten  oder  Pensionen  oder  Ehrenzeichen
  einer  auswärtigen  Macht,  vorbehaltlich  der  verwirkten  besonderen
Strafen;

3)  durch  den  bürgerlichen  Tod.

§  11.  Diejenigen  bayerischen  Untertanen,  welche  mit  ausdrücklicher
königlicher  Erlaubnis  in  fremde  Dienste  getreten  sind,  bleiben  verpflichtet:

a)  in  ihr  Vaterland  zurückzukehren,  sobald  sie  entweder  durch
einen  an  sie  gerichteten  direkten  Befehl,  oder  durch  eine  Generalverordnung
  zurückberufen  werden;  ·

b)  der  fremden  Macht,  in  deren  Dienst  sie  übergehen  wollen,  den
Diensteseid  nur  unter  dem  Vorbehalte  zu  leisten,  nie  gegen  ihr  Vater—
land  zu  dienen;  ·

e)auchohnebesondereZurückberufungdenfremdenDienstzu
verlassen,  sobald  diese  Macht  in  Kriegsstand  gegen  Bayern  tritt.

§  12.  Bayerische  Untertanen  können  Besitzungen  in  einem  andern
Staate  haben  und  erwerben,  auch  an  Handelsetablissements  und
Fabriken  teilnehmen,  wenn  keine  bleibende  persönliche  Ansässigkeit  in
dem  fremden  Staate  damit  verbunden  ist,  und  es  unbeschadet  ihrer
Untertanspflichten  gegen  das  Königreich  geschehen  kann.