20 A. Gesetzestexte. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im
Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als
Militärbehörden anzusehen sind.
40.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß
§ 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §8§8 10, 11, 15, des
§ 26 Abs. 3, der §§8 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des An-
trags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 ist der
Rekurs zulässig.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren be-
stimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetz-
liche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §8 20, 21
der Gewerbeordnung.
8 41.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit
einem Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie
des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Fe-
bruar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den
22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.