Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Vorwort. 
Dutscher ist", beginnt das neue Gesetz und bekundet 
» mit diesen Worten, daß der Bürger des Deutschen Reichs 
aufgehört hat, ein namenloser „Bundesangehöriger“ zu sein. 
Der Wechsel des Ausdrucks kennzeichnet den Werdegang, den 
der innere Zusammenschluß der Glieder einer Volksgemein— 
schaft und die Festigung ihrer Stellung nach außen in vier 
Jahrzehnten vollbracht hat. Längst weiß das Ausland, was 
ein Deutscher ist, und fragt nicht mehr, ob er aus Preußen 
oder Bayern, Sachsen oder Hessen stammt. In aller Welt 
ist das Bild der Eigenart seiner Volksgenossen und der Be— 
deutung seines Heimatlands fest umrissen. So ist der Wandel 
des „Bundesangehörigen“ zum „Deutschen“ ein Markstein auf 
dem Wege der Erstarkung des Reichs. An die Stelle der 
Gleichgültigkeit gegen die Mitbürger, die in die Fremde ge— 
zogen, und der ängstlichen Sorge um die Lasten, die dem 
Mutterlande für die hilfesuchenden Söhne in der Ferne er— 
wachsen könnten, ist das Pflichtbewußtsein gegenüber den Vor- 
kämpfern für das Deutschtum im Auslande und der Welt- 
machtgedanke getreten, dessen Verwirklichung auf der Erhaltung 
und Stärkung deutscher Kraft jenseits der heimatlichen Grenz- 
pfähle beruht. 
Damit ist das Recht, sich Deutscher zu nennen, zu höherem 
Werte erhoben und zum Ehrenrechte geworden. Sein dauernder 
Besitz ist nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten 
geknüpft; von nun an bleibt Deutscher, wer seine Pflichten 
gegen das Vaterland erfüllt. Als oberste Pflicht aber nennt
	        
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