Vorwort.
Dutscher ist", beginnt das neue Gesetz und bekundet
» mit diesen Worten, daß der Bürger des Deutschen Reichs
aufgehört hat, ein namenloser „Bundesangehöriger“ zu sein.
Der Wechsel des Ausdrucks kennzeichnet den Werdegang, den
der innere Zusammenschluß der Glieder einer Volksgemein—
schaft und die Festigung ihrer Stellung nach außen in vier
Jahrzehnten vollbracht hat. Längst weiß das Ausland, was
ein Deutscher ist, und fragt nicht mehr, ob er aus Preußen
oder Bayern, Sachsen oder Hessen stammt. In aller Welt
ist das Bild der Eigenart seiner Volksgenossen und der Be—
deutung seines Heimatlands fest umrissen. So ist der Wandel
des „Bundesangehörigen“ zum „Deutschen“ ein Markstein auf
dem Wege der Erstarkung des Reichs. An die Stelle der
Gleichgültigkeit gegen die Mitbürger, die in die Fremde ge—
zogen, und der ängstlichen Sorge um die Lasten, die dem
Mutterlande für die hilfesuchenden Söhne in der Ferne er—
wachsen könnten, ist das Pflichtbewußtsein gegenüber den Vor-
kämpfern für das Deutschtum im Auslande und der Welt-
machtgedanke getreten, dessen Verwirklichung auf der Erhaltung
und Stärkung deutscher Kraft jenseits der heimatlichen Grenz-
pfähle beruht.
Damit ist das Recht, sich Deutscher zu nennen, zu höherem
Werte erhoben und zum Ehrenrechte geworden. Sein dauernder
Besitz ist nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten
geknüpft; von nun an bleibt Deutscher, wer seine Pflichten
gegen das Vaterland erfüllt. Als oberste Pflicht aber nennt