38 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
einzuschließen, die kraft des Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Familien-
hauptes erlangen.
10. Die Frage, ob jemand eine bestimmte Staatsangehörigkeit be-
sitzt, ist im Streitfalle von den Verwaltungsbehörden auszutragen. Das
R. u. St Ges. sieht ein verwaltungsrichterliches oder Rekursverfahren, in
dem der einzelne den Anspruch auf Anerkennung seiner Staatsan-
gehörigkeit geltend machen könnte, nicht vor; es hat nur bestimmte An-
sprüche auf Einbürgerung, Aufnahme und Entlassung mit der. Ver-
waltungsrechtsklage ausgestattet.
In Bayern sind durch Art. 8 Ziff. 1 des VG#es. bestrittene Rechts-
ansprüche über den Besitz der Bundes= und Staatsangehörigkeit zu Ver-
waltungsrechtssachen erklärt. Eine Verpflichtung der bayerischen Ver-
waltungsbehörden, in allen Zweifelsfällen die Staatsangehörigkeit von
Amts wegen zu ermitteln, besteht nicht. Wird aber die Entscheidung
über den bestrittenen Besitz oder Verlust der Staatsangehörigkeit be-
antragt, so ist der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (Art. 14
Abs. 1 VGSGes.). Zur Entscheidung ist im ersten Rechtszuge die Distrikts-
verwaltungsbehörde berufen (Formationsverordnung vom 17. Dezember
1825 §8§ 19b, 23. — E#G. Bd. 3 S. 134, Bd. 18 S. 250, Bd. 22 S. 6.
— Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 306. — Bayer. VV. Nr. 1), im zweiten und
letzten Rechtszuge der Verwaltungsgerichtshof (Art. 9 Abs. 1 VGes.).
Ihrem Inhalte nach ist die verwaltungsrichterliche Entscheidung auf die
Feststellung beschränkt, daß der Antragsteller die bayerische Staatsan-
gehörigkeit besitzt oder nicht besitzt. Ein Ausspruch, daß er die Staats-
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt, ist in der Beschluß-
formel nicht zulässig. Taucht im Verwaltungsrechtsstreite über die
bayerische Staatsangehörigkeit oder über einen anderen Streitgegenstand,
für dessen Entscheidung der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit
eine Vorfrage bildet, Zweifel darüber auf, ob ein am Streite Beteiligter
eine außerbayerische Staatsangehörigkeit besitzt, und läßt sich der Zweifel
durch Urkunden oder amtliche Anerkenntnisse nicht einwandfrei erledigen,
so kann die Frage nur in den Beschlußgründen erörtert und als Grund-
lage für den dem bayerischen Verwaltungsrichter vorliegenden Rechts-
streit entschieden werden. Diese Entscheidung der Zwischenfrage ist aber
insofern nicht der Rechtskraft fähig, als sie gegenüber dem Staate, dessen
Staatsangehörigkeit in Zweifel stand, keine Wirkung ausübt und hinfällig
wird, sobald die zuständige Behörde des außerbayerischen Staates im
entgegengesetzten Sinne entscheidet. Der Grund hierfür liegt in dem
oben besprochenen landeshoheitlichen Rechte des Bundesstaats, den Kreis