1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. (88 1, 2.) 41
Reich 1913 S. 1202—1204, 1208—1211. Für die Heimatscheine ist auch
Größe, Druck, Ausstattung und Papierart vom Bundesrat bestimmt.
Sie sind von der Reichsdruckerei in Berlin SW. 68, Oranienstraße 91,
zu beziehen; 100 Stück kosten 3—, wozu noch für den Wappenvordruck
eine einmalige Gebühr von 3 MA bei jeder Bestellung hinzutritt.
Die bisherigen Formblätter für alle Urkunden, die zum Vollzuge
des B. u. St Ges. erforderlich waren, dürfen in Bayern bis auf weiteres
aufgebraucht werden.
(Bayer. VV. Nr. 1, 52—59.)
82.
Elsaß-Lothringen 1) gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundes-
staat.
Die Schutzgebiete?) gelten im Sinne dieses Gesetzes 3) als
Inland.4)
Reg. Entw. 8 1 Abs. 2 und 8 30 Abs. 2. — Komm. Entw. § 1a. — Komm Antr.
Nr. 6. — Komm .Ber. S. 3, 4, 72. — Sten. Ber. S. 5294 A, 5767 C.
1. Elsaß-Lothringen ist trotz seiner Vertretung im Bundesrat nach
Art. I des Verfassungsgesetzes vom 31. Mai 1911 (Rl. S. 225) nicht
Bundesstaat mit eigener Staatshoheit sondern unmittelbares Reichsland,
in dem die Staatsgewalt durch den Kaiser ausgeübt wird (Art. 3 des
Gesetzes vom 9. Juni 1871 betr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen
mit dem Deutschen Reiche, Rl. S. 212).
In Elsaß-Lothringen galten bis zur Einführung des B. u. StGes.
für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit die Art. 9, 10, 12,
17—21 des code Napoléon. Nach der Abtretung des Gebietes an das
Deutsche Reich konnten die aus dem Reichslande stammenden und dort
wohnhaften französischen Untertanen durch Abgabe einer Erklärung und
Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankreich bis zum 1.Oktober 1872 ihre
frühere Staatsangehörigkeit wahren (Art. 2 des Friedensvertrags zwischen
dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 10. Mai 1871, Rl. S. 225.
Vgl. auch Bl. f. adm. Pr. Bd. 31 S. 282). Auf Grund des Gesetzes vom
8. Januar 1873 (RGl. S. 51) trat dann das B. u. St es. im Reichs-
land in Kraft; doch wurde die dortige Staatsangehörigkeit während
der Geltungsdauer dieses Gesetzes „Landesangehörigkeit von Elsaß-
Lothringen“ genannt. In ihrer Bedeutung und Wirkung stand sie der
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate völlig gleich. Da das Reichs-
land für den Bereich des R. u. St Ges. nunmehr als Bundesstaat gilt,
unterliegt es keinem Bedenken mehr, von einer elsaß-lothringischen
Staatsangehörigkeit zu sprechen.