Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 3, 4.) 47 
auf Erlangung der preußischen Staatsangehörigkeit eingeräumt worden 
für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 8 des B. u. St Ges. für den 
einzelnen Antragsteller gegeben seien. Damit sind zwar die Staats- 
angehörigkeitsverhältnisse der Abkömmlinge von Schleswig-Holsteinern 
geregelt; seit 1864 sind aber auch zahlreiche Dänen, die niemals An- 
gehörige von Schleswig-Holstein gewesen waren, dorthin eingewandert. 
Ihre vor 1898 in Preußen geborenen Kinder sind infolge der erwähnten 
Gesetzgebung Dänemarks gleichfalls staatlos. Seit 1898 erben zwar die 
Kinder von Dänen, auch wenn sie im Auslande geboren sind, die elter- 
liche Staatsangehörigkeit; das Gesetz hat aber keine rückwirkende Kraft. 
Die Zahl der infolgedessen staatlosen Dänenabkömmlinge, die in Preußen 
geboren sind und wohnen, wird auf etwa zweitausend geschätzt. Ihre 
Staatlosigkeit zu beseitigen, war der Zweck mehrerer Anträge und wieder- 
holter Erörterungen im Reichstag (Komm. Antr. Nr. 13 Ziff. 2, Nr. 23 
Ziff. 1b), Nr. 25 Ziff. 2, Nr. 45 Ziff. 6, Nr. 47, Nr. 56, dann Antr. 
Nr. 1010 Ziff. 6 und 10, Nr. 1013, Nr. 1085 Ziff. 3 a). Als Mittel zur 
Abhilfe wurden hauptsächlich Bestimmungen vorgeschlagen, nach denen 
der Geburtsort die Staatsangehörigkeit oder doch ein Anrecht auf ihre 
Verleihung begründen, ferner staatlose Kinder sowie Frauen, die vor 
ihrer Verehelichung Deutsche waren, als Deutsche gelten sollten oder 
mindestens unter erleichterten Bedingungen die Staatsangehörigkeit ihres 
Wohnorts erwerben könnten. Sämtliche Anträge sind abgelehnt worden, 
weil sie den Grundzügen des R. u. St Ges. widerstreiten und in ihrer 
Wirkung, die nicht auf die Dänenkinder und -frauen beschränkt wäre, 
weit über das erstrebte Ziel hinausgingen. Die ganze Frage würde 
besser im Wege des Staatsvertrags erledigt, da durch eine Ausnahme- 
bestimmung im deutschen Gesetze dem Staate Dänemark ohne Gegen- 
leistung ein besonderes Entgegenkommen bezeigt würde. Auch bieten 
§9 Abs. 2 und § 12 des R. u. St Ges. den staatlosen Nachkommen der 
Dänen in der Nordmark die Möglichkeit, die preußische Staatsangehörig- 
keit zu erlangen (Komm.Ber. S. 34—38, 80—82.— Sten. Ber. S. 276A— 
278 C, 5273 0—5274 A, 5276D—52778, 5280 B—Pp, 5282 D—5283 A, 
5318 A-5322-D, 5762 B—Dp, 5764 A—-B, 5769 D—5771 A). 
4. Die Bezeichnung „Ausländer“ umfaßt hier wie im ganzen Ge- 
setze alle Nichtdeutschen, also Angehörige anderer Staaten und Staatlose. 
84. 
Durch die Geburt 1)2) erwirbt 3) das eheliche 4) Kind eines 
Deutschen die Staatsangehörigkeit ) des Vaters,5) das unehe-
	        
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