Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

50 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind können 
sich Zweifel ergeben bei der nachträglichen Feststellung, daß eine der 
Voraussetzungen des Erwerbs nicht bestanden hatte. 
a) Ist die Ehe eines Deutschen wegen Mangels der bürgerlich— 
rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 1325—1329 BEGB. für nichtig 
erklärt, so gilt das Kind aus solcher Ehe als ehelich, sofern nicht beide 
Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben 
(§ 1699 Abs. 1 BGB.). 
b) Das Gleiche gilt, wenn die Ehe eines Deutschen wegen Form- 
mangels für nichtig erklärt worden ist, gleichviel ob die verletzte Form- 
vorschrift je nach dem Orte der Eheschließung dem deutschen oder einem 
ausländischen Rechte angehört; denn die Ehelichkeit eines deutschen Kindes 
bemißt sich in diesen wie überhaupt in allen Fällen nach deutschem Recht. 
) Ist die Ehe eines Deutschen auf Grund der §8§ 1331—1333 oder 
1335 BG#B. mit Erfolg angefochten worden, so bleiben die aus der Ehe 
entsprossenen Kinder ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Anfecht- 
barkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben (81699 Abs. 180.). 
d) Ist die vor einem deutschen Standesbeamten oder einem zur 
Eheschließung ermächtigten Konsularbeamten geschlossene Ehe eines 
Deutschen wegen eines Formmangels nichtig und nicht in das Heirats- 
register eingetragen, so gilt das Kind aus solcher Ehe als unehelich 
(§ 1699 Abs. 2 BG.). 
e) Auch ein Kind aus gültiger Ehe kann nachträglich für unehelich 
erklärt werden. War der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher 
oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher, 
so sind die Bestimmungen des BGB. 88 1593 ff. für die Frage der ehe- 
lichen Abstammung maßgebend (Art. 18 EG. z. BG.). 
Die angeführten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die 
Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes sind stets auch für die Frage 
seiner Staatsangehörigkeit maßgebend; denn der Begriff der Ehelichkeit 
gehört dem bürgerlichen Rechte an und das R. u. St Ges. enthält keine 
Bestimmung, die für sein Rechtsgebiet eine abweichende Auslegung des 
Begriffs der Ehelichkeit vorsähe oder mit der bürgerlichrechtlichen Be- 
griffsbestimmung unvereinbar wäre. Da überdies die Klagen auf Nichtig- 
keit oder Anfechtung der Ehe und auf Anfechtung der Ehelichkeit durch 
das bürgerliche Gesetz nur bestimmten Personen in eng begrenzten For- 
men und Fristen eingeräumt sind, so können diese Ansprüche nicht im 
Wege des Streits über die Staatsangehörigkeit eines Kindes geltend 
gemacht werden (vgl. auch § 1596 Abs. 3 BGB.). Vielmehr sind die
	        
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