Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 4.) 51 
Verwaltungsbehörden, die über den. Besitz der Staatsangehörigkeit eines 
Kindes zu entscheiden haben, an die gerichtlichen Feststellungen gebunden. 
Sie können daher in Fällen, in denen die Mutter des Kindes zur Zeit 
seiner Geburt eine andere Staatsangehörigkeit besaß als ihr Mann, die 
Zugehörigkeit des Kindes zum Staatsverbande des Ehemanns erst ver— 
neinen, wenn das Kind durch rechtskräftiges Urteil oder Erklärung 
gegenüber dem Nachlaßgerichte (8 1597 BGB.) für unehelich erklärt ist. 
Eine scheinbare Ausnahme von dem erörterten Grundsatze des maß- 
gebenden Einflusses des bürgerlichen Rechts auf die Staatsangehörigkeit 
des Kindes ergibt sich, wenn der Vater und das Kind in dem Zeit- 
raume zwischen der Geburt und der Unehelichkeitserklärung des letzteren 
die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder die unmittelbare 
Reichsangehörigkeit erworben haben. In diesem Falle hat das Kind mit 
der Einbürgerung oder Aufnahme, die durch ausdrückliche Nennung des 
Kindes in der amtlichen Urkunde erfolgt ist, die Staats= oder Reichs- 
angehörigkeit des Vaters erworben und behält sie, auch wenn sich die 
Gründe, welche die Behörde zur Verleihung der Staats= oder Reichs- 
angehörigkeit bestimmt haben, nachträglich als unzutreffend erweisen. 
Denn die Verleihung ist durch die Zustellung der Aufnahme= oder Ein- 
bürgerungsurkunde rechtsförmig und endgültig vollzogen und kann durch 
keine bürgerlich= oder öffentlichrechtliche Entscheidung wieder aufgehoben 
werden. 
In allen übrigen Fällen wirkt die Feststellung der unehelichen Ab- 
stammung zurück auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinsichtlich 
des Erwerbs der Staatsangehörigkeit wie in bürgerlichrechtlicher Be- 
ziehung (vgl. auch § 1343 BGB.). Im Streitfalle haben die Verwaltungs- 
behörden zu entscheiden, daß das für unehelich erklärte Kind einer Frau, 
die zur Zeit seiner Geburt eine andere Staatsangehörigkeit besaß als 
ihr Mann, die Staatsangehörigkeit des Mannes nicht erworben habe. 
5. Der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate ist nach 8§ 35 
des R. u. St Ges. die unmittelbare Reichsangehörigkeit gleichgestellt. 
6. Die Staatsangehörigkeit des Vaters entscheidet, nicht die der 
Eltern, und zwar die des Vaters im Zeitpunkte der Geburt oder, wenn 
er vor der Geburt des ehelichen Kindes verstorben ist, im Zeitpunnkte 
seines Todes. Die Staatsangehörigkeit der Eltern kann eine verschiedene 
sein, z. B. wenn der Vater nach der Eheschließung aufgenommen oder 
eingebürgert, der Mutter aber nach § 16 Abs. 2 des R. u. St Ges. die 
bisherige Staatsangehörigkeit vorbehalten worden ist oder wenn der 
Vater vor der Geburt des Kindes gestorben, die Mutter aber nach seinem 
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