Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden 
durch sie nicht berührt. 
821. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
  
Erläuterungen. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Austellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die 
Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureau- 
abteilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten 
zustehende Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie über- 
haupt für die Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Ob- 
liegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden 
Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den An- 
stellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung be- 
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im 
wesentlichen dieselben sind. 1 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Auf- 
rückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — 
wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus 
der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein. 
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die 
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht an- 
strengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, 
die bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an