54 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Diese Bestimmungen schlossen bei Beurteilung der rein persönlichen
Rechtsverhältnisse, der sog. Zustandsrechte einer Person das fremde Recht
zugunsten des Gesetzes des Wohnsitzes aus, so daß damals für Meinungs-
verschiedenheiten der oben angeführten Art kein Raum war (vgl. Roth,
Bayer. Zivilrecht, I. Teil, 2. Aufl. S. 157 ff., insbes. Anm. 14, Seuffert,
Komm z. bayer. Ger. Ordn. 2. Aufl. Bd. 1 S. 2 u. 307, v. Kahr, Gem.-=
Ordn. Bd. 1 S. 158 ff., EVGH. Bd. 19 S. 176).
Erst mit dem 1. Januar 1900, dem Tage, an dem das BGB. und
das bayer. Ausführungsgesetz vom 9. Juni 1899 in Kraft traten, haben
zufolge Art. 166 Abs. 16 des letzteren Gesetzes die Bestimmungen der
bayer. Gerichtsordnung von 1753, soweit sie damals noch in Geltung
waren, ihre Wirksamkeit verloren. «
Hiernach hat bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor dem Jahre
1900 liegenden Legitimationsaktes in den Landesteilen r. d. Rheins das
Gesetz des Ortes den Ausschlag zu geben, an dem der Vater des un—
ehelichen Kindes zur Zeit der Eheschließung seinen Wohnsitz hatte (vgl.
EVGH. Bd. 19 S. 174).“
2. Das deutsche Recht kennt seit dem Inkrafttreten des BGB. nur
zwei Arten der Legitimation: die Legitimation durch nachfolgende Ehe
und die Ehelichkeitserklärung.
Ein uneheliches Kind wird durch die Verehelichung seines Vaters
mit seiner Mutter legitimiert. Die Legitimation tritt kraft des Gesetzes
ein und bedarf keiner richterlichen Feststellung oder Erklärung in öffent—
licher Urkunde. Die Verwaltungsbehörden haben daher bei der Ent—
scheidung, ob ein Kind durch Legitimation die Staatsangehörigkeit seines
Vaters erworben habe, selbständig die Vorfrage zu prüfen, ob eine Legiti-
mation stattgefunden hat. Die Legitimation setzt voraus, daß der Ehe-
mann der Mutter des Kindes zugleich dessen Vater ist. Als solcher
gilt er, wenn er der Mutter in der Zeit vom 181. bis 302. Tage vor
der Geburt des Kindes beigewohnt hat (8§ 1720 Abs. 1 und 1592 BG.).
Diese Tatsache wird gesetzlich vermutet, wenn der Ehemann seine Vater-
schaft nach der Geburt des Kindes in öffentlicher Urkunde anerkannt
hat (6 1720 Abs. 2 BG.). Die Legitimation wird auch durch eine nach
ausländischem Recht geschlossene Ehe herbeigeführt, sei es, daß der Vater
zur Zeit der Eheschließung noch nicht Deutscher war und daher die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ehe nach ausländischem Rechte
zu beurteilen sind, sei es, daß er als Deutscher im Auslande die Ehe
geschlossen hat und deshalb für die Form der Eheschließung das aus-
ländische Gesetz maßgebend war.