Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

54  B.  Erläuterungen  z.  Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Diese  Bestimmungen  schlossen  bei  Beurteilung  der  rein  persönlichen
Rechtsverhältnisse,  der  sog.  Zustandsrechte  einer  Person  das  fremde  Recht
zugunsten  des  Gesetzes  des  Wohnsitzes  aus,  so  daß  damals  für  Meinungsverschiedenheiten
  der  oben  angeführten  Art  kein  Raum  war  (vgl.  Roth,
Bayer.  Zivilrecht,  I.  Teil,  2.  Aufl.  S.  157  ff.,  insbes.  Anm.  14,  Seuffert,
Komm  z.  bayer.  Ger.  Ordn.  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  2  u.  307,  v.  Kahr,  Gem.-=Ordn.
  Bd.  1  S.  158  ff.,  EVGH.  Bd.  19  S.  176).

Erst  mit  dem  1.  Januar  1900,  dem  Tage,  an  dem  das  BGB.  und
das  bayer.  Ausführungsgesetz  vom  9.  Juni  1899  in  Kraft  traten,  haben
zufolge  Art.  166  Abs.  16  des  letzteren  Gesetzes  die  Bestimmungen  der
bayer.  Gerichtsordnung  von  1753,  soweit  sie  damals  noch  in  Geltung
waren,  ihre  Wirksamkeit  verloren.  «

Hiernach  hat  bei  Prüfung  der  Rechtmäßigkeit  eines  vor  dem  Jahre
1900  liegenden  Legitimationsaktes  in  den  Landesteilen  r.  d.  Rheins  das
Gesetz  des  Ortes  den  Ausschlag  zu  geben,  an  dem  der  Vater  des  un—
ehelichen  Kindes  zur  Zeit  der  Eheschließung  seinen  Wohnsitz  hatte  (vgl.
EVGH.  Bd.  19  S.  174).“

2.  Das  deutsche  Recht  kennt  seit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  nur
zwei  Arten  der  Legitimation:  die  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe
und  die  Ehelichkeitserklärung.

Ein  uneheliches  Kind  wird  durch  die  Verehelichung  seines  Vaters
mit  seiner  Mutter  legitimiert.  Die  Legitimation  tritt  kraft  des  Gesetzes
ein  und  bedarf  keiner  richterlichen  Feststellung  oder  Erklärung  in  öffent—
licher  Urkunde.  Die  Verwaltungsbehörden  haben  daher  bei  der  Ent—
scheidung,  ob  ein  Kind  durch  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit  seines
Vaters  erworben  habe,  selbständig  die  Vorfrage  zu  prüfen,  ob  eine  Legitimation
  stattgefunden  hat.  Die  Legitimation  setzt  voraus,  daß  der  Ehemann
  der  Mutter  des  Kindes  zugleich  dessen  Vater  ist.  Als  solcher
gilt  er,  wenn  er  der  Mutter  in  der  Zeit  vom  181.  bis  302.  Tage  vor
der  Geburt  des  Kindes  beigewohnt  hat  (8§  1720  Abs.  1  und  1592  BG.).
Diese  Tatsache  wird  gesetzlich  vermutet,  wenn  der  Ehemann  seine  Vaterschaft
  nach  der  Geburt  des  Kindes  in  öffentlicher  Urkunde  anerkannt
hat  (6  1720  Abs.  2  BG.).  Die  Legitimation  wird  auch  durch  eine  nach
ausländischem  Recht  geschlossene  Ehe  herbeigeführt,  sei  es,  daß  der  Vater
zur  Zeit  der  Eheschließung  noch  nicht  Deutscher  war  und  daher  die
Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  der  Ehe  nach  ausländischem  Rechte
zu  beurteilen  sind,  sei  es,  daß  er  als  Deutscher  im  Auslande  die  Ehe
geschlossen  hat  und  deshalb  für  die  Form  der  Eheschließung  das  ausländische
  Gesetz  maßgebend  war.