2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 7.) 63
angehörigkeit verliehen werden, weil seine Rechte als Staatsangehöriger
jene des Reichsangehörigen ohnehin in sich schließen und eine Reichs-
angehörigkeit mit Sonderrechten für ein einzelnes Schutzgebiet nicht
besteht.
5. Der Begriff der Niederlassung ist hier ebenso auszulegen wie
nach §7 des B. u. StGes. (s. oben S. 2). Er knüpft an rein tatsächliche
Merkmale an und ist weitergehend als der privatrechtliche Begriff des
Wohnsitzes (vgl. §§ 7 ff. BGB.). Als Niederlassung gilt der Besitz einer
eigenen Wohnung oder eines Unterkommens in dem betreffenden Staats-
gebiet verbunden mit der erkennbaren Absicht, dortselbst Aufenthalt zu
nehmen. Unter Wohnung ist die rechtmäßige Innehabung von Räumen
zu verstehen, in denen der Antragsteller nach Lage seiner persönlichen
Verhältnisse wohnen kann. Wer keine Wohnung besitzt, kann immerhin
ein Unterkommen, z. B. eine Schlafstelle, haben. Unterkommen ist hier
etwa gleichbedeutend mit einem Obdach, in dem sich der Antragsteller
freiwillig und auf Grund eigener Berechtigung, d. h. zufolge Miete,
lberlassung durch den Arbeitgeber als Bestandteil der Entlohnung u. dgl.,
aufhält. Der Besitz eines Unterkommens im wirtschaftlichen Sinne,
nämlich der Grundlage für die Gewinnung des Unterhalts (Geschäft,
Grundbesitz, Anstellung, Verdienst usw.) fällt nicht unter den Begriff
der Niederlassung, ist aber von Bedeutung bei Prüfung der Frage, ob
die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes gegeben
sind. Die Absicht der Niederlassung kann ausdrücklich erklärt oder aus
den Begleitumständen des Aufenthalts erkennbar sein. Für die Be-
urteilung der Absicht wird namentlich der Zweck des Aufenthalts ins
Gewicht fallen. Der Erwerb eines Wohnhauses, eines industriellen oder
landwirtschaftlichen Besitzes, die übernahme einer Stellung in öffent-
lichem oder privatem Dienste, der Arbeitsantritt in gewerblichem oder
Fabrikbetriebe, der Rücktritt von beruflicher Tätigkeit u. dgl. werden
in der Regel auf die Absicht der Niederlassung schließen lassen. Mit
dieser Absicht braucht nicht der Vorsatz dauernden Aufenthalts ver-
bunden zu sein. Wer Wohnung nimmt in dem Bewußtsein, daß er
voraussichtlich nach einiger Zeit zur Verbesserung seines Einkommens
oder wegen Rückgangs der Verdienstgelegenheit, aus Familienrücksichten
oder anderen Gründen den Aufenthalt wechseln wird, hat gleichwohl
die Absicht der Niederlassung. Die Absicht ist aber ausgeschlossen, wenn
schon beim Eintreffen am Wohnorte der Vorsatz besteht, dort nur vorüber-
gehenden Aufenthalt zu nehmen, z. B. um eine Lehranstalt zu besuchen,
ein Heilverfahren durchzuführen, sich für einen Beruf vorzubereiten