Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

64 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
(E###GH. Bd. 4 S. 91. — Reger E. Bd. 12 S. 327, 416, Bd. 13 S. 318, 
Bd. 17 S. 213). 
Anderseits genügt auch nicht die Absicht der Niederlassung; sie 
muß in die Tat umgesetzt und an äußeren Merkmalen erkennbar sein. 
6. Die Zugehörigkeit zum Niederlassungsstaat wird, wenn die tat- 
sächlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht von selbst oder kraft des 
Gesetzes erworben, sondern nur auf Antrag. Das Gesetz hat an dem 
Grundsatze festgehalten, daß Erwerb und Verlust der Staatsangehörig- 
keit an bestimmte deutlich wahrnehmbare Vorgänge geknüpft sein soll. 
Dieser Auffassung schloß sich die Mehrheit des Reichstags an, als sie 
verschiedene Anträge ablehnte, die den Erwerb der Staatsangehörigkeit 
an die Tatsache der Wohnsitznahme oder an die Erlangung des Unter- 
stützungswohnsitzes knüpfen wollten. Hierbei wurden auch die Gesichts- 
punkte hervorgehoben, daß der Angehörige eines Bundesstaats nicht 
ohne Wissen und Willen in den Verband eines anderen Staats auf- 
genommen werden solle und daß jene Anträge bei öfterem Wohnsitz- 
wechsel eine unerwünschte Häufung von Staatsangehörigkeiten in einer 
Person zur Folge haben würden. 
Den Aufnahmeantrag kann nur ein Geschäftsfähiger stellen (s. 
§§ 104 ff. B#S B.). Bezüglich der Antragstellung für die unter elter- 
licher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Personen s. den zweiten 
Absatz des 8§7. 
Das Erfordernis des Antrags für die Aufnahme schließt die Ver- 
pflichtung des Antragstellers ein, die gesetzlichen Voraussetzungen für die 
Berechtigung seines Antrags nachzuweisen, vor allem seine Eigenschaft 
als Deutscher und seine Niederlassung. Im §7 des B. u. Stef. (s. 
oben S. 2) war dies klar zum Ausdrucke gebracht: mit den Worten: 
„welcher nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Auf- 
nahme nachsucht, sich niedergelassen habe“. Sachlich hat die Fassung des 
nunmehrigen § 7 hieran nichts geändert, da die Aufnahme nicht kraft 
Gesetzes erfolgt und von Amts wegen festzustellen, sondern von dem An- 
trage der Beteiligten abhängig gemacht ist. 
7. Die Form, in der die Aufnahme erteilt wird, schreibt § 16 Abf. 1 
des R. u. St Ges. vor; das Muster für die Aufnahmeurkunde enthält 
Anlage 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. November 1913 (s. unten 
S. 216). Die Aufnahme muß erteilt werden, wenn die drei Voraus- 
setzungen des §7 gegeben sind, wenn also der Antragsteller 
a) Deutscher ist, 
b) sich im Gebiete des Bundesstaats niedergelassen hat,
	        
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