Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§7.) 65 
c) den Aufenthaltsbeschränkungen nach den §8 3 bis 5 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes nicht unterworfen werden kann. 
Die Voraussetzungen bilden das Höchstmaß der Anforderungen, die 
gegenüber dem Aufnahmebegehren eines Deutschen gestellt werden dürfen. 
Weitere Bedingungen, wie etwa der Erwerb des Heimatrechts in einer 
inländischen Gemeinde nach bayerischem Recht, die Leistung des Unter- 
taneneids nach sächsischem Recht, die Entlassung aus einem anderen 
Staatsverbande u. dgl. können durch Landesrecht nicht auferlegt werden. 
Dagegen schließt das Reichsrecht grundsätzlich nicht aus, daß ein Deutscher, 
der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, aufgenommen 
wird; denn die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist den Bundesstaaten 
als Ausfluß ihrer Hoheitsrechte vorbehalten (s. oben § 1 Anm. 4) und 
greift hier in den Interessenbereich der übrigen Bundesstaaten nicht über, 
da der Aufgenommene als Deutscher ohnehin die mittelbare Reichs- 
angehörigkeit besaß. Es bildet sonach keine Verletzung des R. u. StGes., 
wenn ein Bundesstaat einen Deutschen aufnimmt, der sich nicht in seinem 
Gebiete niedergelassen hat oder nach dem Freizügigkeitgesetze abgewiesen 
werden könnte (Seydel in Hirths Annalen 1876 S. 165, 1883 S. 585; 
Seydel-Piloty S. 148 Anm. 45; Laband Bd. 1 S. 168 Anm. 3; 
dagegen Riedel S. 258 Anm. 3b). 
Die Aufnahmeurkunde wird kostenfrei ausgestellt (8§ 38 Abs. 1 des 
R. u. St es.). 
Die Erteilung der Aufnahme wird mit der Aushändigung der Ur- 
kunde wirksam (§ 16 Abs. 1 des R. u. St Ges.). Die Aufnahme erstreckt 
sich auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, 
wenn für sie in der Urkunde kein Vorbehalt gemacht ist (§ 16 Abf. 2 
des R. u. St Ges.). 
8. Auf Grund der §8§ 3—5 des Freizügigkeitsgesetzes (abgedruckt 
unten S. 200) kann die Aufnahme unter folgenden Voraussetzungen ab- 
gelehnt werden: " 
a) Der Antragsteller kann wegen seiner Bestrafungen nach den Landes- 
gesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen 
werden. Solche Beschränkungen sind bei vorläufig entlassenen Straf- 
gefangenen (8§ 23—25 des Reichsstrafgesetzbuchs), bei Stellung unter 
Polizeiaufsicht (§§ 38, 39 des Reichsstrafgesetzbuchs), in Bayern nach 
Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Ziff. 5 und 6, Art. 40—43 des Gesetzes über 
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung vom 30. Juli 1899 
(GVBl. S. 483 ff.) gegenüber Deutschen zulässig. 
b) Der Antragsteller ist in einem Bundesstaate innerhalb der letzten 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5
	        
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