Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

stimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

K.  1.

Die  Schleswigsche  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,
  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Schleswigschen  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen
Staat  über.

KC.  2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (S.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  15  000  000  Mark.  Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihe
  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der  Schleswigschen  Eisenbahngesellschaft  als
Selbstschuldner.

KC.  3.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats,  indeß  nicht  vor  dem  1.  April  1885,  erfolgt  die  Auflösung  der  Schleswigschen
  Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

K..  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Schleswigschen  Eisenbahngesellschaft  an  Stelle  ihres
Antheils  am  Liquddationserlöse  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  und  Dividendenscheine
  für  das  Jahr  1885  und  die  folgenden  Jahre  nebst  Talons  eine  Abfindung
anzubieten  und  zwar  für  je  eine  Stammaktie  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  4prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Neunwerthe  von  siebenhundert
und  fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1885.

Auf  den  Dividendenschein  für  das  Jahr  1884  wird  die  Rente  von  5  Prozent
  in  bisheriger  Weise  gezahlt,  auf  die  Dividendenscheine  für  das  Jahr  1885
und  die  folgenden  Jahre  wird,  da  die  Gesellschaft  inzwischen  in  die  Liquidation
eingetreten  ist,  eine  Rente  nicht  mehr  gewährt.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der  Per-Ges.

  Samml.  1865.  (Nr.  8081.)  6