Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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nisse  und  der  Verwaltungseinrichtungen  in  Brandversicherungs-Angelegenheiten  sind  die
bisher  üblich  gewesenen  und  beziehentlich  durch  die  Ausführungsverordnungen  zum
Immobiliar-Brandversicherungsgesetze  vom  23.  August  1862,  vom  20.  October  desselben
Jahres,  vom  8.  December  1868  und  vom  17.  Mai  1873  vorgeschriebenen  Schriften—
und  Tabellen-Formulare  unbrauchbar  geworden  und  werden  hiermit  außer  Anwendung
gesetzt.  Die  neuen,  an  deren  Stelle  tretenden  Formulare  werden,  soweit  sie  sich  auf
die  das  Landes-Immobiliar-Brandversicherungswesen  betreffenden  Geschäfte
  beziehen,  den  Behörden  1.  Instanz  (vergl.  §  1,  A,  l,  a,  b,  c  der  Verordnung
vom  24.  August  vorigen  Jahres,  Seite  141  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1874)  auf  deren  jedesmalige  Anzeige  über  den  rücksichtlich  der  verschiedenen
Formulare  benöthigten  Bedarf  an  Exemplaren  von  der  Brandversicherungs-Commission
unentgeltlich  zugestellt,  für  das  erste  Mal  aber  ohne  vorherige  Anzeige  in  der  präsumtiv
entsprechenden  Anzahl  zugefertigt  werden.
Dabei  wird  zugleich  bestimmt,

1.  daß  die  Anmeldescheine,  welche  nach  §  5  der  Verordnung  vom  7.  März  1870
(vergl.  Seite  50  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  desselben  Jahres)  nur
auf  besonderes  Verlangen  des  Anmeldenden  noch  auszustellen  gewesen  sind,  von
nun  an  ganz  in  Wegfall  kommen  und  daß  im  Falle  eines  solchen  Verlangens
eine  von  der  betreffenden  Behörde  unterschriftlich  vollzogene  Abschrift  des  bezüglichen
  Eintrags  vom  Anmelderegister  zu  ertheilen  ist,  ferner

2.  daß  die  Brandschädenvergütungs-Tabelle  (Beilage  XXII  der  Verordnung  vom
23.  August  1862,  Seite  522  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),
welche  seither  von  den  Behörden  1.  Instanz  zu  halten  gewesen,  ebenfalls  von
nun  an  wegfällt,  daß

3.  das  Verzeichniß  der  Brandversicherungs-Stückbeiträge  (Beilage  XIX,  b,  Seite  513
fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862  und  Beilage  A,  Seite
469  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  dadurch  wesentlich
  vereinfacht  worden  ist,  daß  fernerhin  das  Individual-Verzeichniß  der  Stückbeiträge
  in  Wegfall  kommt  und  die  Stückbeiträge  nur  noch  nach  Ortschaften
summarisch  darin  aufzuführen  sind,  sowie

4.  daß  über  den  Empfang  der  Beiträge  zur  Ortsfeuerlöscheasse  ein  Register  zu
halten  ist,  wozu  die  Formulare  den  Behörden  1.  Instanz  zugehen  werden.

Soviel  hiernächst  die  in  Angelegenheiten  der
Mobiliar-Versicherung

zu  gebrauchenden  Formulare  betrifft,  so  treten  an  Stelle  der  seither  üblich  gewesenen,
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