Nr. 59. 681
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Shateverbllinif e der etatsmäßigen Staatsbeamten
betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Kustpoly.
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Fayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, hinsichtlich der Gehaltsverhältnisse der ctatsmäßigen Staatsbeamten
zu verordnen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Die Gehalte der etatsmäßigen Staatsbeamten bemessen sich, unbeschadet Unseres Rechtes
nach Maßgabe der Bestimmungen des Beamtengesetzes in einzelnen Fällen eine abweichende
Verfügung zu treffen, nach der in der Anlage beigefügten Gehaltsordnung.
82.
Die Einreihung in die einzelnen Klassen der Gehaltsordnung ist lediglich für die Höhe
des Gehalts, nicht aber für den Dienstrang der Beamten maßgebend.
§ 3.
Den Beamten der Verkehrsverwaltung, die sich auf Grund der Gehaltsordnung im
Genuß eines pensionsfähigen Nebenbezugs befinden, bleibt im Falle ihrer Überführung in
eine Stellung, mit der nach der Gehaltsordnung ein solcher Nebenbezug nicht verbunden ist,
das im Zeitpunkte der Überführung sich berechnende pensionsfähige Diensteinkommen für den
Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand so lange gewahrt, als das pensionsfähige Diensteinkommen
in der neuen Stellung geringer wäre.
II. fiberleitungsbestimmungen.
84.
Die Einweisung der Staatsminister in die ihnen nach der Gehaltsordnung zukommenden
Gehaltsbezüge behalten Wir Uns vor.