Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  681

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Shateverbllinif  e  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Kustpoly.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Fayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  hinsichtlich  der  Gehaltsverhältnisse  der  ctatsmäßigen  Staatsbeamten
  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.
Die  Gehalte  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten  bemessen  sich,  unbeschadet  Unseres  Rechtes
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Beamtengesetzes  in  einzelnen  Fällen  eine  abweichende
Verfügung  zu  treffen,  nach  der  in  der  Anlage  beigefügten  Gehaltsordnung.

82.

Die  Einreihung  in  die  einzelnen  Klassen  der  Gehaltsordnung  ist  lediglich  für  die  Höhe
des  Gehalts,  nicht  aber  für  den  Dienstrang  der  Beamten  maßgebend.

§  3.

Den  Beamten  der  Verkehrsverwaltung,  die  sich  auf  Grund  der  Gehaltsordnung  im
Genuß  eines  pensionsfähigen  Nebenbezugs  befinden,  bleibt  im  Falle  ihrer  Überführung  in
eine  Stellung,  mit  der  nach  der  Gehaltsordnung  ein  solcher  Nebenbezug  nicht  verbunden  ist,
das  im  Zeitpunkte  der  Überführung  sich  berechnende  pensionsfähige  Diensteinkommen  für  den
Fall  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  so  lange  gewahrt,  als  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
  in  der  neuen  Stellung  geringer  wäre.

II.  fiberleitungsbestimmungen.
84.

Die  Einweisung  der  Staatsminister  in  die  ihnen  nach  der  Gehaltsordnung  zukommenden
Gehaltsbezüge  behalten  Wir  Uns  vor.