4
1) Vom 1. Januar dieses Jahres an sind alle zur Kammerkasse fließen-
den Strafgelder, mit Einschluß der Waldbuß-Strafgelder, in den Sportel-
rechnungen derjenigen Behörden, von welchen die Geldstrafen zuerkannt worden
sind, von den eigentlichen Sporteln getrennt in einem besondern Kapitel unter
der Rubrik: „Strafgelder“, mit der Unterabtheilung: A Waldbuß-Strafgelder,
B Andere Strafgelder, zu vereinnahmen und zu berechnen.
Diese Abtheilung ist künftig auch bei Aufstellung der Restverzeichnisse zu
den Sportelrechnungen einzuhalten.
2) Die Ablieferung der Strafgelder an die Großherzoglichen Rentämter
und die Berechnung deßhalb erfolgt in der für die Sporteln bisher beobach-
teken Weise; sämmtliche Strafgelder (mit Einschluß der Waldbuß-Strafgelder)
werden in den Rentamts-Rechnungen im III. Kapitel der III. Abtheilung nur
summarisch, unter Bezugnahme auf die betreffenden Sportelrechnungen, berechnet.
3) Hiernach werden die speziellen Einnahmebelege unnöthig, mittelst welcher
bisher die Waldbuß-Strafgelder an die Großherzoglichen Forst-Recepturen und
die übrigen Strafgelder an die Großherzoglichen Rentämter abgeliefert wurden.
Die Bescheinigung der vereinnahmten Beträge von Seiten der Oberbeamten
wird künftig in dem, jeder Sportelrechnung überhaupt beizufügenden Atteste
der Oberbeamten mit enthalten seyn.
4) Es verbleibt bei der den sämmtlichen Großherzoglichen Sportelein-
nahmen unter dem 9. Mai 1848 ertheilten Anweisung, wonach die Anzeige-
gebühren in Waldbußsachen in den Sportelrechnungen besonders anzusetzen sind.
5) Die in Waldbußsachen erkannten Schadenersatzgelder sind, wie bisher,
mittelst Bescheinigung der Großherzoglichen Justiz-Aemter in den betreffenden
Forstrechnungen zu vereinnahmen.
Weimar am 17. Februar 1844.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
Carl Thon.