Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

nicht gegebenenfalls die fürstliche Familie noch das Land ohne 
Obhut sei). « 
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Abdankung des Markgrafen Ernst im Jahre 1552. Er überließ 
seinen Söhnen Bernhard und Karl die geteilte Herrschaft, doch 
mit dem Vorbehalt gewisser Rechte und Einkünfte und einer 
Oberaufsicht über das gesamte Rechnungswesen17). 
Aus jüngeren Tagen wollen wir noch den Thronverzicht 
König Ludwigs I. von Bayern als eine Folge der politischen Er- 
eignisse des Jahres 1848 erwähnen 18). Durch parallele Vorgänge 
werden auch die Thronentsagungen Kaiser Ferdinands von Oster- 
reich 19o) und Herzogs Joseph von Sachsen-Altenburg 20) hervor- 
gerufen. Endlich soll der Verzicht des Fürsten Günther Friedrich 
Karl von Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1880 nicht 
vergessen werden. 
Zwei außerdeutsche Länder sind durch die Thronentsagung 
Karls V. unmittelbar berührt worden: Spanien und die Nieder- 
lande. „Das Reich, in dem die Sonne nicht untergeht“, zer- 
splitterte durch diese Tat. Auf den Thron Spaniens verzichtete 
Karl vor der Entsagung in Deutschland, und wie früher bereits 
erwähnt, zugunsten seines Sohnes Philipps II. 
Ferner muß in der spanischen Geschichte die 1724 erfoldgte 
Abdankung Philipps V.21) erwähnt werden, der nach dem Tode 
seines Sohnes Ludwigs I., zu dessen Gunsten er verzichtet hatte, 
den Thron wieder bestieg. In den Wirren des Jahres 180822) 
erleben wir in Spanien die Abdankung Karls IV. und 
16) Strieder, Grundlage zu einer hessischen Gelehrten- und Schrift- 
stellergeschichte, Cassel 1894, Bd. 9, S. 187. 
17) Weech, Badische Geschichte, Karlsruhe 1890, S. 254ff. 
18) Sepp, Ludwig Augustus, König von Bayern, 1869, S. 491ff. 
19) Ghillany, Europäische Politik, Bd. 2, S. 118 ff. 
20) Ghillany, Europäische Politik, Bd. 2, S. 118ff. 
21) Dierks, Geschichte Spaniens II, Berlin 1896, S. 450. 
22) Baumgarten, Geschichte Spaniens vom Ausbruch der fran- 
zösischen Revolution bis auf unsere Tage, Bd. I, S. 177ff.
	        
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