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v. Stengelss). Nach Bornhak ?24) ist der Thronverzicht der
einzig denkbare Fall, daß schon bei Lebzeiten des Königs der
Nachfolger den Thron erlangt, auch er erkennt also einen wirk-
samen Verzicht an. Hubrich sagt: „Der einmal gemachte Kron-
erwerb ist an sich lebenslänglich; doch kann der König auf die
Trägerschaft der Staatsgewalt einseitig verzichten 25).“
Zum gleichen Ergebnis kommen für das württembergische
Staatsrecht v. Mohl-26), Sarwey) und Gaupp#).
Als Bearbeiter des Staatsrechts des Großherzogtums Hessen
ist der gleichen Auffassung van Calker29), für Oldenburg
Schückings?), für Baden Ernst Walzs#), für Königreich Bayern
v. Pözl32) und v. Seydelss).
In der dogmatischen Behandlung dieser Frage finden wir
Übereinstimmung bei fast allen übrigen Schriftstellern 3).
Hierzu kommt aber noch die rein praktische Erwägung, daß
es überhaupt rein unmöglich ist, jemand zum Beibehalten einer
verantwortlichen Stellung zu zwingen, um wieviel weniger ist
dies bei einem Herrscher der Fall, über dem es doch keine
höhere Gewalt mehr gibt (vgl. oben).
23) Staatsrecht des Königreichs Preußen in Marquardsens
Handb. des öffentl. Rechts, S. 43.
24) Preuß. Staatsrecht, Bd. I, S. 188.
25) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, 5 9, S. 189.
26) Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Bd. 1, S. 179.
27) Staatsrecht des Königreichs Württemberg, I S. 75.
28) Staatsrecht des Königreichs Württemberg, S. 55.
29) Staatsrecht des Großherzogtums Hessen, § 14, S. 28.
30) Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg, § 17, S. 62.
31) Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 5 16, S. 46.
32) Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts, S. 380.
33) Staatsrecht des Königreichs Bayern, S. 25.
34) Gegner der Zulässigkeitstheorie sind insbesondere Groß, Natur-
recht der einzelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker, § 209.
— Höpfner, Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft oder des
Naturrechtes, § 320. — Klüber, Offentl. Recht des deutschen Bundes,
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