— 32 —
Tat nicht als Ausdruck des Verzichts erscheinen können, sondern
nur als rein natürliche Folgeerscheinungen, die jeder Todesfall
mit sich bringt.
d) Unbedingter Verzicht.
Der Thronverzicht muß unbedingt sein und darf nicht zu-
gunsten eines besonderen Nachfolgers 57) geschehen, denn alle Rechte
des öffentlichen Rechts sind nicht willkürlich übertragbar, da jeder
Rechtsträger seine Rechte selbständig und unmittelbar vom Staate
erwirbt, und der Thron nicht wie einst in alter Zeit ein Privat-
recht des Herrschers ist, das er als Ausfluß seines Eigentums
frei veräußern oder übertragen konntess). Vielmehr ist das Thron-
recht ein Recht, das kraft der Verfassung 59) in der Person des
jeweils bestimmten Herrschers neu ersteht und dessen Erwerb un-
abhängig von seinem Willen sich vollzieht. Ein Gleichnis für
den automatischen Erwerb wäre zu finden etwa in der Lehre
vom Besitz. Ohne Wissen, ohne Anwesenheit und Mitwirkung
des Erben geht dort der Besitz des Erblassers auf den Erben
über (BEGB. 8§ 854), ein originärer Rechtserwerb im besten Sinne
des Wortes. Demnach müssen wir es ablehnen, eine Form des
Thronverzichts anzunehmen, die die Annahme der Gegenpartei
erforderte oder ihren Bestand davon abhängig macht.
Somit kann der Verzichtende also nicht, wie es sehr häufig
in den uns vorliegenden Verzichtsurkunden der Fall ist, einen
Verzicht zugunsten eines bestimmten Dritten äußern. Der Verzicht
könnte allerdings theoretisch zugunsten des Thronfolgers oder zu-
gunsten irgend einer andern Person lauten, beides ist aber praktisch
bedeutungslos, denn in dem Moment der Vollziehung der Ver-
zichtserklärung, d. h. der Ablegung der Herrschergewalt geht das
Recht des bisherigen Throninhabers ipso iure auf den Thron-
folger über, so daß die zugefügte Bedingung, es solle der Thron-
57) Schulze, Preuß. Staatsrecht § 74 S. 223.
58) Maurenbrecher, Die deutschen Fürsten und die Souve-
ränität S. 39.
59) Hubrich, Preuß. Staatsrecht §5 2 S. 183.