Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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Tat nicht als Ausdruck des Verzichts erscheinen können, sondern 
nur als rein natürliche Folgeerscheinungen, die jeder Todesfall 
mit sich bringt. 
d) Unbedingter Verzicht. 
Der Thronverzicht muß unbedingt sein und darf nicht zu- 
gunsten eines besonderen Nachfolgers 57) geschehen, denn alle Rechte 
des öffentlichen Rechts sind nicht willkürlich übertragbar, da jeder 
Rechtsträger seine Rechte selbständig und unmittelbar vom Staate 
erwirbt, und der Thron nicht wie einst in alter Zeit ein Privat- 
recht des Herrschers ist, das er als Ausfluß seines Eigentums 
frei veräußern oder übertragen konntess). Vielmehr ist das Thron- 
recht ein Recht, das kraft der Verfassung 59) in der Person des 
jeweils bestimmten Herrschers neu ersteht und dessen Erwerb un- 
abhängig von seinem Willen sich vollzieht. Ein Gleichnis für 
den automatischen Erwerb wäre zu finden etwa in der Lehre 
vom Besitz. Ohne Wissen, ohne Anwesenheit und Mitwirkung 
des Erben geht dort der Besitz des Erblassers auf den Erben 
über (BEGB. 8§ 854), ein originärer Rechtserwerb im besten Sinne 
des Wortes. Demnach müssen wir es ablehnen, eine Form des 
Thronverzichts anzunehmen, die die Annahme der Gegenpartei 
erforderte oder ihren Bestand davon abhängig macht. 
Somit kann der Verzichtende also nicht, wie es sehr häufig 
in den uns vorliegenden Verzichtsurkunden der Fall ist, einen 
Verzicht zugunsten eines bestimmten Dritten äußern. Der Verzicht 
könnte allerdings theoretisch zugunsten des Thronfolgers oder zu- 
gunsten irgend einer andern Person lauten, beides ist aber praktisch 
bedeutungslos, denn in dem Moment der Vollziehung der Ver- 
zichtserklärung, d. h. der Ablegung der Herrschergewalt geht das 
Recht des bisherigen Throninhabers ipso iure auf den Thron- 
folger über, so daß die zugefügte Bedingung, es solle der Thron- 
57) Schulze, Preuß. Staatsrecht § 74 S. 223. 
58) Maurenbrecher, Die deutschen Fürsten und die Souve- 
ränität S. 39. 
59) Hubrich, Preuß. Staatsrecht §5 2 S. 183.
	        
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