Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

— 34 — 
keinen Endtermin gebunden, höchstens an den, den die Natur ihm 
gesetzt hat. 
Infolgedessen müssen wir, da auch keine rechtliche Handhabe 
gegeben ist, den Nachfolger zur freiwilligen Niederlegung der 
Krone zu zwingen, die Möglichkeit des Thronverzichts unter einem 
„dies ad qduem“ juristisch ablehnen. 
Der „dies a qduo“ ist dagegen denkbar: es würde bedeuten, 
daß der Verzicht des Herrschers von einem bestimmten Termin 
ab gültig ist. Dies ist möglich, denn wenn jedem Herrscher die 
freiwillige Abdankung grundsätzlich zugestanden ist, muß es ihm 
auch möglich sein, sich einen solchen Endtermin seiner Herrschaft 
selbst zu bestimmen. 
1) Verzicht ohne Auflage. 
Ferner kommt noch der Vorbehalt einzelner Rechte beim 
Thronverzicht praktisch vor. Um hier theoretisch zu brauchbaren 
Ergebnissen zu gelangen, müssen wir von dem Grundgedanken 
ausgehen, der die gesamte Staatsrechtlehre, soweit der Monarch 
in Frage kommt, beherrscht. Es ist dies der Grundsatz ungeteilter 
Machtfülle und Gewalt. — Wenn die Verfassung dem Herrscher 
einige Rechte entzieht, oder wenn die Verfassung ihm nur einige 
Rechte zuerteilt, müssen wir doch die endlich ihm zustehenden 
Rechte als eine Gesamtheit, als ein unteilbares Ganzes auffassen. 
Diese Gesamtheit von Machtvollkommenheiten zerfällt in 
aktive und passive Rechte, d. h. solche, die ein Tätigwerden von 
seiten des Trägers verlangen, und solche, die durch ihren Fortfall 
die Aktivität auf keinem Gebiet beschränken. 
Von diesem Gesichtspunkt aus kommen wir dazu, zu sagen, 
daß nur die aktiven Rechte mit der Person des jeweiligen Mon- 
archen verknüpft bleiben müssen und der Abdankende sich, da ja 
in dem Moment des Verzichtes alle Rechte — wiederum in ihrer 
Gesamtheit — unter und auf den neuen Herrscher übergehen, 
solche nicht vorbehalten kann. 
Wenn man nun weiter sagen wollte, der Vorbehalt passiver 
Rechte sei denkbar, so ist dies dem Wortlaut nach unrichtig. Denn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.