Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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8.  4.

In  jedem  Studienhalbjahr  finden  Prüfungen  statt.

Gesuche,  welche  später  als  vier  Wochen  vor  dem  amtlich  festgesetzten  Schluß  der  Vorlesungen
eingehen,  haben  keinen  Anspruch  auf  Berücksichtigung  im  laufenden  Halbjahr.

Die  Prüfung  kann  nur  bei  der  Prüfungskommission  derjenigen  Lehranstalt,  bei  welcher  der
Studirende  eingeschrieben  ist  oder  zuletzt  eingeschrieben  war,  abgelegt  werden.

S.  5.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

1.

i.□

w

Das  Zeugniß  der  Reife  von  einem  Gymnasium,  einem  Nealgymnasium,  einer  Oberrealschule
  oder  einer  durch  Beschluß  des  Bundesraths  als  gleichberechtigt  anerkannten  anderen
Lehranstalt  des  Reichs.

Das  Zeugniß  der  Reife  einer  gleichartigen  außerdeutschen  Lehranstalt  kann  ausnahmsweise
  für  ausreichend  erachtet  werden.

Der  durch  Abgangszeugnisse  oder,  soweit  das  Studium  noch  fortgesetzt  wird,  durch  das

Anmeldebuch  zu  führende  Nachweis  eines  naturwissenschaftlichen  Studiums  von  sechs  Halbjahren,
  deren  letztes  indessen  zur  Zeit  der  Einreichung  des  Gesuchs  noch  nicht  abgeschlossen
zu  sein  braucht.  Das  Studium  muß  auf  Universitäten  oder  auf  technischen  Hochschulen  des
Reichs  zurückgelegt  sein.

Ausnahmsweise  kann  das  Studium  auf  einer  gleichartigen  außerdeutschen  Lehranstalt
oder  die  einem  anderen  Studium  gewidmete  Zeit  in  Anrechnung  gebracht  werden.
Der  durch  Zeugnisse  der  Laboratoriumsvorsteher  zu  führende  Nachweis,  daß  der  Studirende
mindestens  fünf  Halbjahre  in  chemischen  Laboratorien  der  unter  Nr.  2  bezeichneten  Lehranstalten
  gearbeitet  hat.

S.  6.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  entscheidet  über  die  Zulassung  und  verfügt  die  Ladung
des  Studirenden.  Letztere  erfolgt  mindestens  zwei  Tage  vor  der  Prüfung,  unter  Beifügung  eines
Abdrucks  dieser  Bestimmungen.  Die  Prüfung  kann  nach  Beginn  der  letzten  sechs  Wochen  des  sechsten
Studienhalbjahres  stattfinden.

Zu  einem  Prüfungstermin  werden  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  zugelassen.

Wer  in  dem  Termin  ohne  ausreichende  Entschuldigung  nicht  rechtzeitig  erscheint,  wird  in  dem
laufenden  Prüfungshalbjahr  zur  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen.

S.  7.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf