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Art. 16.
Vergütung der Transttgebühr.
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 auszumittelnden Transitgebühren sind in abgerundeten
jährlichen Pauschal-Summen zwischen den betheiligten Verwaltungen zu ffriren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vorstehenden
Grundsätzen anzutragen.
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermittelung
erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach
der neuen Ermittelung sich berausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen,
und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende
Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Art. 17.
Vereinsbriefporkotaren.
Die gemeinschaftlichen Pototaren für die Vereins-Correspondenz werden nach der Entfernung
in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen Brief (vergl. Artikel 18):
bei einer Entfernung «
Oest. Währ. Südd. Mähr.
bis zu 10 Meilen einsch.... 1 Sgr. oder 5 Rikr. oder 3 Kr.
über 10 bis zu 20 Meilen einsch. 2 „ „ 10 „ „ 6 Kr.
über 20 Meilen 3 „„ 15 „ „ 9 Kr.
je nach der Landeswährung.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere
Taxe besteht, kann diese geringere Tare nach dem Cinverständnisse der dabei beteiligten
Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Art. 18.
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Taxprogression.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (##0 des
Zollpfundes) wiegen.
Für jeres Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für
einen einfachen Brief zu erheben.