Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Art.  16.
Vergütung  der  Transttgebühr.

Die  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  15  auszumittelnden  Transitgebühren  sind  in  abgerundeten
  jährlichen  Pauschal-Summen  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  zu  ffriren.

Jeder  Verwaltung  steht  frei,  wenn  sie  solches  für  zweckmäßig  hält,  auf  anderweite
Ermittelung  der  von  ihr  zu  zahlenden  oder  zu  beziehenden  Pauschal-Beträge  nach  vorstehenden
  Grundsätzen  anzutragen.

In  einem  solchen  Falle  erfolgt  die  Zahlung  während  des  zur  anderweitigen  Ermittelung
  erforderlichen  Zeitraums  nach  dem  bis  dahin  verabredeten  Betrage;  die  nach
der  neuen  Ermittelung  sich  berausstellende  Differenz  wird  jedoch  nachträglich  ausgeglichen,
und  zwar  beginnend  von  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  eine  neue  Bemessung  begründende
  Aenderung  der  Verhältnisse  eingetreten  ist.

Art.  17.
Vereinsbriefporkotaren.

Die  gemeinschaftlichen  Pototaren  für  die  Vereins-Correspondenz  werden  nach  der  Entfernung
  in  gerader  Linie  bemessen  und  betragen  für  den  einfachen  Brief  (vergl.  Artikel  18):
bei  einer  Entfernung  «

Oest.  Währ.  Südd.  Mähr.
bis  zu  10  Meilen  einsch....  1  Sgr.  oder  5  Rikr.  oder  3  Kr.
über  10  bis  zu  20  Meilen  einsch.  2  „  „  10  „  „  6  Kr.
über  20  Meilen  3  „„  15  „  „  9  Kr.

je  nach  der  Landeswährung.

Für  den  Briefwechsel  zwischen  denjenigen  Orten,  für  welche  gegenwärtig  eine  geringere
  Taxe  besteht,  kann  diese  geringere  Tare  nach  dem  Cinverständnisse  der  dabei  beteiligten
  Postverwaltungen  auch  ferner  in  Anwendung  kommen.

Art.  18.
Gewicht  des  einfachen  Briefes,  Gewichts=  und  Taxprogression.

Als  einfache  Briefe  werden  solche  behandelt,  welche  weniger  als  Ein  Loth  (##0  des
Zollpfundes)  wiegen.

Für  jeres  Loth  und  für  jeden  Theil  eines  Lothes  Mehrgewicht  ist  das  Porto  für
einen  einfachen  Brief  zu  erheben.