Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit  ist  von  der  Genehmigung  der  betheiligten
Staatsregierungen  und  der  General-Versammlung  abhängig.

Die  Zeit  der  Amtsdauer  des  ernannten  Direktionemitgliedes  wird  von
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staksregiernng,  im  Einverständniß  mit  den
andern  Staatsregierungen,  bestimmt,  darf  jedoch  nicht  über  die  Dauer  der
Giltigkeit  dieses  Statut-Nachtrages  hinausgehen.

In  gleichem  Einverständnisse  mit  den  andern  hohen  Staatsregierungen
bestimmt  die  Großherzoglich  Sächsische  die  Gehalts=  und  Diätenbezüge  sowie
die  Transportentschädigungen  für  das  ernannte  Direktionsmitglied.  Diese
Bezüge  und  Entschädigungen  hat  die  Kasse  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft
zu  bezahlen.  Nach  Vereinbarung  unter  den  Regierungen  wird  jedoch  der
Ernannte  seine  Direktionsgeschäfte  nur  als  ein  Nebenamt  neben  seinen
sonstigen  hauptsächlichen  Geschäften  zu  führen  haben  und  soll  danach  auch
der  Gehalt  bemessen  werden.

Während  im  Uebrigen  die  Bestimmungen  in  den  nachstehenden  ss.  49
und  50,  52  bis  einschließlich  56  auch  auf  das  ernannte  Direktionsmitglied
Anwendung  finden,  bezüglich  die  Regierungen  auch  ihrerseits  nach  diesen  Bestimmungen
  verfahren  werden,  stehen  dem  regierungsseitig  ernannten  Direktionsmitgliede
  noch  folgende  besondere  Rechte  zu:  Es  hat  dasselbe  das  Recht,
auch  an  allen  Sitzungen  des  Aussichtsrathes  Theil  zu  nehmen,  muß  von  diesen
benachrichtigt  und  mit  seiner  Ansicht  gehört  werden.

Kein  Beschluß  des  Direktoriums,  welcher  finanzielle  Folgen  für  die  Gesell-1
  hat,  darf  ohne  seine  Genehmigung  und  Mit-Signatur  oder  Mitunterchrift
  in  Vollzug  gesetzt  werden.  Diese  Genehmigung  hat  das  ernaunte
Direktionsmitglied  zu  beanstanden,  wenn  es  von  der  beabsichtigten  Maßnahme
oder  Erklärung  des  Direktoriums  finanzielle  Nachtheile  für  die  Gesellschaft
oder  eine  schädliche  Einwirkung  auf  die  Garantiepflicht  der  Regierungen  besorgt.
  In  einem  solchen  Falle  muß  die  Angelegenheit  dem  Aufsichtsrathe  zur
Lrlufsassung  vorgelegt  werden,  und  der  Anihhterath  giebt  die  endgiltige

ntscheidung.

Wenn  die  Direktion  nur  aus  zwei  Mitgliedern  besteht  und  zwischen  diesen
Meinungsverschiedenheit  obwaltet,  so  ist  die  betreffende  Frage  dem  Aufsichtsrathe
  zur  Entscheidung  vorzulegen.