Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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  Entscheidungsrecht  über  Erbschaftsfragen  nie  und  nirgends,
aber  nicht,  weil  das  eine  Ueberspannung  des  Legitimationsprüfungsrechts
  wäre,  sondern  weil  sie  es  der  Natur  der  Sache
nach  nur  dann  haben  könnten,  wenn  gar  keine  Instanz  zur  Entscheidung
  solcher  Fragen  vorhanden  ist.

Ich  komme  also  zu  dem  Resultate,  die  Einwendungen  SEYDEL’s
nicht  als  stichhaltig  ansehen  zu  können.

C.  Dritte  Ansicht.

In  dem  Antrage  der  Schaumburg-Lippischen  Staatsregierung
an  den  Bundesrath  ist  die  Zuständigkeit  des  Bundesrathes  aus
Art.  76  Abs.  1  der  R.-V.  hergeleitet  worden.  Diese  Begründung
für  die  Zuständigkeit  des  Bundesrathes  zur  Entscheidung  von
Thronfolgestreitigkeiten  im  Allgememen  ist  in  der  Wissenschaft
bisher  noch  nicht  vertreten.  Art.  76  besteht  aus  zwei  Absätzen.

Der  erste  Absatz  lautet:

„Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bnndesstaaten,  soferndieselben
  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den
kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werden
auf  Anrufen  des  einen  Theiles  von  dem  Bundesrathe  erledigt.*

Die  Fassung  dieses  Artikels  ergiebt  für  die  Zuständigkeit
des  Bundesrathes  drei  Erfordernisse:

a)  Der  Bundesrath  muss  von  einem  der  streitenden  Theile  angerufen
  werden.  Da  dieses  von  Schaumburg-Lippe  geschehen
ist,  bedarf  dieser  Punkt  keiner  weiteren  Erörterung.

b)  Es  muss  sich  um  Streitigkeiten  nicht  privatrechtlicher  Natur
handeln,  weil  solche  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
zu  entscheiden  sind.  Da  es  sich  im  vorliegenden  Falle  um
einen  Streit  um  die  Thronfolgefähigkeit  handelt,  so  kann
es  einem  Zweifel  nicht  unterliegen,  dass  auch  diesem  Erforderniss
  des  Art.  76  Abs.  1  genügt  wird.

c)  Es  muss  sich  um  einen  Streit  zwischen  zwei  oder  mehreren
Bundesstaaten  handeln.