Samstag den 5. Juli 1856. 21. Jahrgang. 3 14.
Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: alnurr ge wehen Vermögenssicherung, welche während Et Chesche
ungoprozessco, gestellt werden, gebören icht vor das Ehegerlcht,
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lch der Wechselsorderungen gegen Mineesiglolzebe 557 —
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Sbelenten. Bestimmungen zu Gnuten der Kinder. Erlöôschen du
eren d. — Pue der Iuurienksage durch Deklaratlon au
— nach gemeinem elurs gegen Gebübren. Ermäßlgung.
Einrelchung bei Le.D erlursvich — Ilppellation im
Konkurse. Ueber den ½ r* b der Sieg eines arbellirenden E—
ers im zu Gute komme. Umsang der
evolunkon. Frage der Slcuolgern an den vorigen Michter. — Be.
richtigung.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, Kompetenzkonflikte
unter Gerichten betr.
LXXII.
Anträge wegen Vermögenssicherung, welche während eines
Ehescheidungsprozesses gestellt werden, gehören nicht vor das
Ehegericht, sondern vor das betr. Civilgericht.
Katharine N., welche mit ihrem Ehemann in
einen Scheidungspepzeh verwickelt war, stellte bei
dem Kreis= und Stadtgerichte N. Anträge wegen
Sicherung ihres Vermögens, wurde aber von dort
nach hierüber gepflogener Verhandlung damit ab,
und an das protestant. Ehegericht verwiesen, weil
diese Sache, als ein während des Ehescheidungsprozesses
entstandener Inzidentstreit, dorthin gehöre.
Das Ehegericht, an welches sich die Implorantin
hierauf mit der Bitte wendete, auf den Grund der
vom Kr. u. St G. N. gepflogenen Verhandlung bezüglich
der Vermögenssicherung das weitere Recht-Neue
Folge I. Band.