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4. Geistliche in Ansehung desienigen, was ihnen bei der
Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, welchen Kraft ihres Amtes, Standes oder
Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheim-
haltung durch die Natur derselben oder darch esetzliche
Vorschriften geboten ist, in betreff der Tat wen auf
welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Personen sind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
zu belehren.
Die Vernehmung der in Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist,
auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen
nicht zu richten, in Ansehung welcher erheilt daß ohne Ver-
letzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht
abgelegt werden kann.
8 384.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer
Person, zu welcher derselbe in einem der im § 383 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren
vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen
desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung zuziehen würde;
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten
können, ohne ein Kunst= oder Gewerbegeheimnis zu
offenbaren.
§ 385.
In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1
darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts,
bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von
Familiengliedern;
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältnis sich be-
ziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechts-
vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein
ollen.
Die im § 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das
Leu nis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur
erhwiegrerheit entbunden sind.
8 408.
Dieselben Gründe, welche einen. Zeugen berechtigen, das
Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur