Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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4. Geistliche in Ansehung desienigen, was ihnen bei der 
Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; 
5. Personen, welchen Kraft ihres Amtes, Standes oder 
Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheim- 
haltung durch die Natur derselben oder darch esetzliche 
Vorschriften geboten ist, in betreff der Tat wen auf 
welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. 
Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Personen sind vor der 
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses 
zu belehren. 
Die Vernehmung der in Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, 
auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen 
nicht zu richten, in Ansehung welcher erheilt daß ohne Ver- 
letzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht 
abgelegt werden kann. 
8 384. 
Das Zeugnis kann verweigert werden: 
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer 
Person, zu welcher derselbe in einem der im § 383 Nr. 1 
bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren 
vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; 
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder 
einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen 
desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr straf- 
rechtlicher Verfolgung zuziehen würde; 
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten 
können, ohne ein Kunst= oder Gewerbegeheimnis zu 
offenbaren. 
§ 385. 
In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 
darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: 
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, 
bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von 
Familiengliedern; 
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis 
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; 
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältnis sich be- 
ziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechts- 
vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein 
ollen. 
Die im § 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das 
Leu nis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur 
erhwiegrerheit entbunden sind. 
8 408. 
Dieselben Gründe, welche einen. Zeugen berechtigen, das 
Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur
	        
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